Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

156 Bremen. 
Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder auf siebenzehn oder auf 
sechszehn herabgesetzt werden. In ersterem Falle müssen vier, im letzteren 
Falle drei Mitglieder Kaufleute sein. 
§J 22. Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch den Senat 
und die Bürgerschaft, nach näherer Bestimmung des Gesetzes. 
3J 23. Wählbar ist jeder Bremische Staatsbürger, welcher das 
dreißigste Lebensjahr vollendet hat und die für die Wahl zu einem Mit- 
gliede der Bürgerschaft gesetzlich vorgeschriebene, sowie die zufolge des 
5 21 für die erledigte Stelle besonders erforderliche Eigenschaft besitzt. 
Indes ist derjenige, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, nur 
dann wählbar, wenn die Befriedigung seiner Gläubiger zum Vollen 
erfolgt ist. 
Auch kann derjenige, welcher mit einem Mitgliede des Senats in 
auf= oder absteigender Linie blutsverwandt, oder welcher dessen Bruder, 
Oheim, Neffe, Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, 
Frauenbruder oder Schwestermann ist, nicht gewählt werden. 
Es macht in den Fällen der Schwägerschaft keinen Unterschied, ob 
die sie begründende Ehe noch fortdauert oder nicht. 
Bei diesen Verwandtschaftsgraden wird die halbe Geburt der vollen 
gleich geachtet. 
Wer aber erst, nachdem er in den Senat gewählt worden, in ein 
solches Verwandtschaftsverhältniß tritt, ist darum zur Niederlegung seines 
Amtes nicht verpflichtet. 
§24. Die Mitglieder des Senats werden auf Lebenszeit gewählt. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet nicht statt. Auch 
steht der Austritt aus dem Senat jederzeit frei. 
525. Ist bei einem Mitgliede eine geistige oder körperliche Schwäche 
eingetreten, welche die fernere gehörige Amtsführung nicht mehr zuläßt, 
so hat der Senat die Versetzung desselben in den Ruhestand zu ver- 
anlassen. Sonstige Fälle, in welchen ein Mitglied zum Austritt genötigt 
ist, bestimmt das Gesetz. 
#5 26. Die Mitglieder des Senats werden zur getreuen Wahr- 
nehmung ihres Amtes durch den von jedem derselben bei seinem Antritt 
zu leistenden Eid verpflichtet. 
§5 27. Sie genießen feste Honorare und haben in den gesetzlich be- 
stimmten Fällen Anspruch auf Ruhegehalt. 
& 28. Jedes Mitglied des Senats muß in der Stadt Bremen seinen 
regelmäßigen Wohnsitz haben, oder doch, sofern dieses bei seinem Ein- 
tritt in den Senat nicht der Fall sein sollte, binnen sechs Monaten 
daselbst nehmen. 
§529. Die dem Gelehrtenstande angehörenden Mitglieder des Senats 
dürfen neben ihrem Amtsgeschäfte kein anderweitiges Berufzgeschäft 
betreiben. 
§* 30. Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister. 
Die Wahl derselben geschieht vom Senat. 
Jeder Bürgermeister wird auf einen mit dem Beginn eines Jahres 
anfangenden Zeitraum von vier Jahren gewählt. Alle zwei Jahre tritt 
Einer von ihnen aus.
	        
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