Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Bremen 167 
kann eine Abänderung oder Aufhebung solcher Anordnungen durch einen 
Beschluß des Senats und der Bürgerschaft jederzeit erfolgen. 
5#199. Die Handelskammer hat die Verfügung über eine bestimmte 
Summe in Gemäßbeit näherer gesetzlicher Bestimmung. 
5 100. Zur Beratung über Handels= und Schiffahrtsangelegen- 
heiten, sowie zur gegenseitigen Mitteilung der sich darauf beziehenden 
Anträge und Beschlüsse des Senats und der Handelskammer ist eine 
Behörde aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern 
der Handelskammer gebildet. 
5* 101. Für einzelne Geschäftszweige und Einrichtungen, welche dem 
Handels= und Schiffahrtsbetriebe zur Hülfe dienen, bestehen besondere 
Behörden aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern 
der Handelskammer, welche die nächste Aufsicht über solche Geschäfts- 
zweige und Einrichtungen führen und bei der Wahl der dafür anzustellen- 
den Beamten mitwirken. 
II. Gewerbekonvent und Gewerbekammer. 
5 102. Der Gewerbekonvent wird aus Staatsbürgern, deren Berufs- 
tätigkeit in der Betreibung eines Handwerks oder einer Fabrik besteht oder 
bestanden hat, gebildet. 
8 103. Die Mitglieder des Gewerbekonvents werden von den Ge- 
nossen der verschiedenen Gewerbe auf eine durch das Gesetz zu be- 
stimmende Anzahl von Jahren gewählt. 
5* 1040 Der Gewerbekonvent ist dazu berufen, über Angelegenheiten, 
welche die Interessen des Gewerbestandes berühren, zu beraten. 
#§ 105. Die Versammlungen des Gewerbekonvents finden auf Ver- 
anstaltung der Gewerbekammer und unter Leitung des Vorsitzers der- 
selben statt. 
§+ 106. Die Gewerbekammer besteht aus einer durch das Gesetz zu 
bestimmenden Anzahl von Mitgliedern des Gewerbekonvents. 
5107. Dieselben werden vom Gewerbekonvent auf eine gesetzlich 
zu bestimmende Anzahl von Jahren gewählt. 
§ 108. Die Gewerbekammer ist berufen, auf Alles, was für das 
Gewerbewesen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten, 
darüber zu beraten, und dem Senat auf dessen Antrag oder auch un- 
aufgefordert gutachtlich zu berichten, wie auch die ihr zur Förderung 
des Gewerbeverkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei den zu- 
ständigen Behörden zu beantragen. 
5 109. Sie hat in wichtigen zu ihrem Wirkungskreise gehörenden 
Angelegenheiten eine Beratung des Gewerbekonvents zu veranlassen, 
demselben auch von Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten. 
5 110. Uber alle in Gewerbeangelegenheiten zu erlassenden Gesetze 
wird vorab die Gewerbekammer, welche auf Erfordern eine Beratung 
des Gewerbekonvents darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung ver- 
anlaßt. 
n"n 111. Die Gewerbekammer hat die Verfügung über eine bestimmte 
Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.
	        
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