Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

168 Bremen. 
III. Kammer für Landwirtschaft. 
5 112. Die Kammer für Landwirtschaft besteht aus zwanzig prak- 
tischen Landwirten. 
113. Die Mitglieder werden von den Landwirten nach näherer 
Bestimmung des Gesetzes erwählt. 
* 114. Die Kammer für Landwirtschaft ist berufen, auf Alles, 
was für die Landwirtschaft, insbesondere für Ackerbau und Viehzucht, 
im allgemeinen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten, 
über die Mittel zu deren Förderung, sowie über die Beseitigung etwaiger 
Hindernisse zu beraten und darüber dem Senat auf dessen Aufforderung 
oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten. 
Über alle in Angelegenheiten der Landwirtschaft zu er- 
kussenen Gesetze wird die Kammer vorab zu einer Begutachtung ver- 
anlaßt. 
#m116. Die Kammer für Landwirtschaft hat die Verfügung über 
eine bestimmte Summe in Gemäßbeit näherer gesetzlicher Bestimmung.
	        
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