Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

170 Hamburg. 
an derselben teilnehmenden Mitglieder sich für die Annahme erklärt 
hätten. Die zweite Beratung und Abstimmung darf nicht an dem- 
selben Tage mit der ersten stattfinden. — Nach Art. 6 der Reichsver- 
fassung steht Hamburg eine Stimme im Bundesrate zu, und auf Grund 
des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 ist die freie und Hansestadt durch 
drei Abgeordnete im Reichstage vertreten. 
Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg y. 
Vom 13. October 1879. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. Die Stadt Hamburg und das mit derselben verbundene 
Gebiet bilden unter der Benennung „die freie und Hansestadt 
Hamburg“ einen selbständigen Staat des Deutschen Reiches. 
Art. 2. Eine Gebietsveräußerung kann nur auf dem Wege der 
Verfassungsänderung, eine bloße Grenzregulierung auch auf dem Wege 
der Gesetzgebung bewirkt werden. 
Art. 3. Angehörige des hamburgischen Staates sind diejenigen, 
deren hiesige Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Reichsgesetzgebung 
begründet ist. 
Art. 4. Bürger des hamburgischen Staates sind diejenigen ham- 
burgischen Staatsangehörigen, welche den Eid auf die Verfassung ge- 
leistet und das dadurch erworbene Bürgerrecht nicht wieder verloren haben. 
über Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes und über die Form des 
Eides bestimmt das Gesetz. 
Art. 5. Durch das religiöse Bekenntnis wird die Ausübung der 
bürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den bürgerlichen 
Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch tun. 
Volle Glaubens= und Gewissensfreiheit wird gewährleistet. 
Art. 6. Die höchste Staatsgewalt steht dem Senate und der Bürger- 
schaft gemeinschaftlich zu. · 
Die gesetzgebende Gewalt wird von Senat und Bürgerschaft, 
die vollziehende vom Senat, 
die richterliche von den Gerichten 
ausgeübt. 
Zweiter Abschnitt. 
Der Senat. 
Art. 7. Der Senat besteht aus achtzehn Mitgliedern, nämlich aus 
neun, welche die Rechts= oder Kameralwissenschaften studiert haben, 
und aus neun sonstigen Mitgliedern, von welchen letzteren mindestens 
sieben dem Kaufmannsstande angehören müssen. 
1) Abdruck nach der amtlichen Textausgabe des Senates vom Dezember 1909.
	        
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