Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

172 Hamburg. 
daten auf den Aufsatz zu bringen. Die Abstimmung wird, so oft es er- 
forderlich ist, wiederholt. 
Nachdem in dieser Weise ein Wahlaufsatz von vier Personen gebildet 
ist, wird derselbe dem Senate, ohne daß dieser erfährt, in welcher Weise 
die einzelnen Kandidaten auf den Aufsatz gelangt sind, von seinen Kom- 
missarien übergeben. Der Senat präsentiert von den vier in Vorschlag 
gebrachten zwei der Bürgerschaft, welche von diesen zweien einen zu 
wählen hat. 
Wenn bei Erwählung der zweiten Kommission von Vertrauens- 
männern von der Bürgerschaft ein Vertrauensmann erwählt wird, 
welcher schon als Kandidat auf den Aufsatz gebracht ist, hindert ihn dies 
nicht, an der ferneren Bildung des Wahlaufsatzes teilzunehmen. Es ist 
sodann von diesem Sachverhalt dem Senate bei Ubergabe des Wahl- 
aufsatzes, und, wenn jener Vertrauensmann sich auf dem Aufsatz von 
zwei Personen befinden sollte, den der Senat der Bürgerschaft übergibt, 
auch dieser letzteren Anzeige zu machen. 
Die Beobachtung der Verschwiegenheit erstreckt sich auch darauf, 
daß weder die beiderseitigen Vertrauensmänner, noch die Mitglieder 
des Senats sich irgendwie darüber äußern dürfen, welche vier Personen 
auf dem Aufsatz gewesen sind, so daß nur die zwei Personen des engeren 
Aufsatzes bekannt werden. 
Die Wahl, welche von der Bürgerschaft gleich nach Uberreichung 
des Wahlaufsatzes vorzunehmen ist, geschieht mittels Stimmzettel. Bei 
dieser Wahl ist so zu verfahren, daß vor Eröffnung des Wahlaufsatzes 
die Anwesenheit von mehr als achtzig Mitgliedern, falls dieselbe nicht 
zweifellos ist, durch Zählung konstatiert sein muß. Aledann gilt die 
Wahl, ohne Rücksicht darauf, wie viele gültige Stimmen abgegeben sind, 
für vollzogen; auch wird die Majorität nach der Zahl der abgegebenen 
gültigen Stimmen berechnet, so daß es nicht in Betracht kommt, ob 
Mitglieder keinen oder einen unbeschriebenen, oder sonst nicht gültigen 
Wahlzettel abgegeben haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine aber- 
malige Abstimmung, und wenn auch diese Stimmengleichheit ergibt, so 
entscheidet das Los. 
Die ganze Wahlhandlung erfolgt in ununterbrochener Sitzung sowohl 
des Senats als der Bürgerschaft. 
Die Wahl zum Senatsmitgliede muß von dem Erwählten ange- 
nommen werden. Die Weigerung zieht den Verlust des Bürgerrechts 
sowie der öffentlichen Amter und Ehrenstellen nach sich. 
Art. 10. Die Mitglieder des Senats bekleiden ihr Amt lebens- 
länglich unter folgenden Beschränkungen: 
Nach mindestens sechsjähriger Amtsdauer ist jedes Senatsmitglied 
berechtigt, seine Entlassung zu verlangen, ohne jedoch Anspruch au 
Pension zu haben. 
Hat der Abtretende das sechzigste Lebensjahr vollendet und das Amt 
mindestens zehn Jahre verwaltet, so hat derselbe eine Pension zum 
Belauf der Hälfte seines Honorars zu genießen. 
Jedes Senatsmitglied, weiches das siebenzigste Lebenojayr über-
	        
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