Hamburg. 173
schritten hat, ist berechtigt mit einer Pension zum Belauf von zwei Dritt-
teilen seines Honorars aus dem Senat auszutreten.
Art.- 11. Die Fälle, in denen ein Senatsmitglied austreten muß,
beskimmt das Gesetz.
Art. 12. Eine erledigte Stelle im Senate ist regelmäßig binnen
vierzehn Tagen wieder zu besetzen.
Art. 13. Mit dem Amte eines Senatsmitgliedes ist jedes andere öffent-
liche Amt sowie die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und des Notariats
unvereinbar. Eine sonstige Berufstätigkeit dürfen Senatsmitglieder fort-
setzen, insoweit dieselbe der Erfüllung ihrer Amtspflichten keinen Abbruch tut.
Die Mitglieder des Senats können, wenn sie in den Vorstand, Ver-
waltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher, den Geld-
erwerb bezweckender, Unternehmungen gewählt werden, diese Wahl nur
mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen
Genehmigung bedarf es auch, wenn ein Mitglied des Senats nach
seiner Wahl im Vorstande, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der
vorerwähnten Unternehmungen bleiben will.
Art. 14. Jedes Senatsmitglied muß in der Stadt oder in deren
nächster Umgebung auf hamburgischem Gebiete seinen regelmäßigen
Wohnsitz haben, oder sofort nach seiner Erwählung nehmen.
Art. 15. Jedes Mitglied des Senats hat sich vor Antritt seines
Amtes zur getreuen Führung desselben in einer gemeinschaftlichen Ver-
sammlung des Senats und der Bürgerschaft eidlich zu verpflichten. Die
Form dieser eidlichen Verpflichtung bestimmt das Gesetz.
Art. 16. Die Mitglieder des Senats erhalten ein gesetzlich zu
bestimmendes Honorar.
Art. 17. Der Senat wählt in geheimer Abstimmung aus seiner
Mitte einen ersten und einen zweiten Bürgermeister für die Dauer eines
Jahres zu Vorsitzenden.
Kein Bürgermeister darf länger als zwei Jahre nach einander
fungieren.
Art. 18. Der Senat schreibt die Wahlen zur Bürgerschaft aus
und verfügt die Zusammenberufung derselben vermittels ihrer Kanzlei
nach ihrer gänzlichen oder teilweisen Erneuerung, sowie in Gemähbeit
der Bestimmung Art. 50 unter J.
Er hat das Recht, den Bürgerausschuß zu berufen. ·
Ari. 19. Der Senat, als Inhaber der vollziehenden Gewalt, ist
die oberste Verwaltungsbehörde; er übt die Aufsicht aus über sämtliche
Zweige der Verwaltung. Auch steht ihm die Oberaussicht zu über sämt-
liche Justizbehörden.
Art. 20. Der Senat hat die gesetzliche Ordnung aufrecht zu er-
halten, und die Sicherheit des Staates zu wahren.
Art. 21. Hinsichtlich des hamburgischen Kontingentes zum Reichs-
heere werden die nach der Verfassung und den Gesetzen des Deutschen
Reiches den Kontingentsherren zustehenden Rechte vom Senate aus-
geübt, soweit nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen.
Art. 22. Der Senat vertritt den Staat in seinem Verhältnis zum
Deutschen Reiche und zum Auslande.