174 Hamburg.
Er leitet die Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten des ham-
burgischen Staates, führt die auf dieselben bezüglichen Verhandlungen,
ernennt die Bevollmächtigten bei anderen Staaten und zum Bundes-
rate des Deutschen Reiches. Er schließt die Staatsverträge, hat aber
vor Ratifizierung derselben die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen.
Art. 23. Die dem Staate zustehende Oberaussicht über die bürger-
lichen und religiösen Gemeinden wird vom Senate ausgeübt.
Art. 24. Das Recht, eine Strafe durch Begnadigung zu mildern
oder zu erlassen, steht dem Senate zu.
Eine Ausnahme findet statt in den Fällen des Art. 53, in welchen
Fällen der Senat das Begnadigungsrecht nur auf Antrag oder mit Zu-
stimmung der Bürgerschaft ausüben kann.
Art. 25. Die Gesetzgebung wird bestimmen, welche höhere Beamte
vom Senate zu ernennen oder zu bestätigen, oder aus einem ihm von
der betreffenden Deputation vorzulegenden Wahlaufsatz zu wählen sind.
Ist durch die Verfassung oder Gesetzgebung nichts darüber verfügt, so
steht die Ernennung dem Senate zu.
Art. 26. Die dem Staate zu leistenden Eide und die an deren
Stelle tretenden Verpflichtungen werden, soweit die Verfassung oder
die Gesetze nicht anderweitig darüber bestimmen, vor dem Senate abgelegt.
Art. 27. Die Mitglieder des Senats sind dem Staat dafür ver-
antwortlich, daß durch ihre Amtsführung weder die Verfassung noch
die in anerkannter Gültigkeit bestehenden Gesetze verletzt werden.
Die Bestimmungen über den Umfang und die Geltendmachung dieser
Verantwortlichkeit und die Teilnahme der Bürgerschaft an solcher Geltend-
machung, sowie über die desfalls zuständigen Gerichte sollen durch ein
Gesetz festgestellt werden.
Über die etwaigen Ansprüche von Privatpersonen an Verwaltungs-
behörden und Beamten bestimmt Art. 89.
Dritter Abschnitt.
Die Bürgerschaft.
Art. 28. Die Bürgerschaft besteht aus einhundertundsechzig Mit-
gliedern.
Art. 29 1). Von diesen werden achtzig durch allgemeine direkte
Wahlen mit geheimer Stimmabgabe gewählt. Zu der Teilnahme an
dieser Wahl sind alle Bürger berufen. Zwecks Vornahme der Wahl
können räumlich abgegrenzte Wahlbezirke gebildet oder die Wahl-
berechtigten unter Berücksichtigung der Steuerleistung in bestimmte
Eruppen eingeteilt werden. Das Nähere, insbesondere die Zahl der in
jedem Bezirk oder von jeder Gruppe zu wählenden Abgeordneten und
die Art der Wahl, bestimmt das Wahlgesetz.
Art. 302). Die übrigen 80 Mitglieder bestehen:
1. aus vierzig Abgeordneten, welche in geheimer Abstimmung von
denjenigen Bürgern, welche Eigentümer von innerhalb der Stadt be-
#1) Art. 29 erhielt diese erweiterte Form durch das Gesetz vom 12. Februar 1906.
2) Art. 30 Nr. 2 erweitert durch Gesetze vom 22. Junk 1894 und 5. März 1906.