Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Hamburg. 175 
legenen Grundstücken sind, gewählt werden. Das Nähere bestimmt das 
Wahlgesetz. 
2. aus vierzig Abgeordneten, welche durch direkte Wahl mit ge- 
heimer Stimmabgabe von denjenigen Bürgern erwählt werden, welche 
Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft, Richter, Handelsrichter, 
Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, bürgerliche Mitglieder der Ver- 
waltungsbehörden, der Handels= oder Gewerbe= oder Detaillistenkammer 
sind oder gewesen sind. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. 
Art. 318). Von der Ausübung des Wahlrechtes ausgeschlossen sind: 
1. diejenigen, welche noch nicht das fünfundzwanzigste Lebens- 
jahr vollendet haben; 
2. diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder zur 
Zeit der Ausschreibung der Wahlen mit derselben im Rückstande sind, 
falls sie nicht vor Abschluß der Wählerlisten den Nachweis liefern, daß sie 
die rückständige Einkommensteuer bezahlt haben; 
3. diejenigen, welche entmündigt sind; 
4. diejenigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren er- 
öffnet ist, bis sie von allen Ansprüchen ihrer Gläubiger befreit sind; 
5. diejenigen, denen durch strafrechtliches Urteil die bürgerlichen 
Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür festgesetzten Zeitraumes; 
6. diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden. 
Art. 32. Zur Bürgerschaft wählbar ist nur der zur Teilnahme an 
der Wahl Berechtigte, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat 
und seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen Geschäfts- 
betrieb im hamburgischen Staatsgebiete hat. 
Art. 33. Kein Mitglied der Bürgerschaft kann hinsichtlich seines 
Verhaltens in derselben gültige Verpflichtungen gegen seine Wähler 
übernehmen; ebensowenig können einem Mitgliede der Bürgerschaft von 
einen Wählern bindende Vorschriften erteilt werden. 
Art. 34. Jeder in die Bürgerschaft Gewählte ist zur Annahme 
der Wahl verpflichtet. Die Weigerung zieht den Verlust des Bürger- 
rechtes, sowie der öffentlichen Amter und Ehrenstellen nach sich. Eine 
efreiung von diesem Präjudiz, sowie die Entlassung eines bereits ein- 
getretenen Mitgliedes der Bürgerschaft kann, unbeschadet der in den 
Art. 35 und 36 enthaltenen Bestimmungen, nur durch Beschluß der 
Bürgerschaft erfolgen. 
Wer sechs Jahre lang der Bürgerschaft angehört hat, darf für die 
nächste Wahlperiode eine Wiederwahl ablehnen. 
Art. 35. Die Mitglieder des Senats können nicht in die Bürger- 
schaft gewählt werden. Gewesene Senatsmitglieder sind wählbar, können 
aber die Wahl ablehnen. 
Art. 36·5). Geistliche und besoldete öffentliche Staatsangestellte 
haben das Recht, eine auf sie gefallene Wahl zur Bürgerschaft abzulehnen. 
shafel t. 37. Uber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Bürger- 
Art. 31 Nr. 2 #geändert durch Gesetz vom 2. November 1896. 
üßArt. 36 abgeändert durch Gesetz vom 12. Februar 1906.
	        
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