Hamburg. 177
Einem Antrage des Senats auf geheime Sitzung muß, wenn der
Antrag sich auf Reichs= und auswärtige Angelegenheiten bezieht, von
der Bürgerschaft ohne weiteres Folge gegeben werden. Auch sind die
Sitzungen ausnahmsweise geheim, wenn der Bürgerausschuß dem An-
trage des Senats auf eine geheime Sitzung beitritt.
Deputationen werden weder in den Versammlungen der Bürger-
schaft noch in den Sitzungen der Ausschüsse zugelassen.
Eingaben an die Versammlung müssen schriftlich und, insofern sie
nicht von Behörden ausgehen, immer durch ein Mitglied der Versamm-
lung, welches dadurch mit dem Inhalt der Eingabe sich einverstanden
erklärt, dem Präsidenten überreicht oder eingesandt werden.
Art. 471). Uber die Art der Abstimmung in der Bürgerschaft
bestimmt die Geschäftsordnung. Jedoch muß die Abstimmung, falls
mindestens vierzig Mitglieder es verlangen, eine geheime sein.
Art. 64 Kein Mitglied der Bürgerschaft kann für seine Außerungen
oder Abstinmungen in der Bürgerschaft oder deren Ausschüssen zur Ver-
antwortung gezogen werden.
Die Bürgerschaft hat, nach Maßgabe der Geschäftsordnung, wegen
Ordnungswidrigkeiten oder Pflichtverletzungen gegen ihre Mitglieder auf
disziplinarischem Wege zu verfahren.
frt. 49. Von dem Sitzungsprotokoll der Bürgerschaft ist dem
Senate baldtunlichst Abschrift mitzuteilen.
Art. 50. Die Bürgerschaft wird vermittels ihrer Kanzlei zusammen-
berufen:
. auf Anordnung des Senats,
. auf Beschluß des Bürgerausschusses,
. auf ihren eigenen Beschluß,
.l wenn seit ihrer letzten Sitzung mehr als volle drei Monate
verflossen sind, auf das an den Präsidenten der Bürgerschaft gerichtete
erlangen von wenigstens dreißig Mitgliedern.
In den Fällen unter 2, 3 und 4 ist dem Senate zwei Werktage vor
der Sitzung die Tagesordnung mitzuteilen.
Art. 51. Die von der Bürgerschaft erwählten Ausschüsse können
sich wegen der zur Vorbereitung ihrer Arbeiten erforderlichen Auskunft
direkt an den Senat oder an den Chef der betreffenden Verwaltungs-
behörde wenden, haben auch das Recht, solche Auskunft von jedem Staats-
angehörigen in eben dem Umfange, in welchem derselbe sie öffentlichen
Verwaltungsbehörden zu erteilen schuldig ist, zu verlangen. Doch dürfen
eamte über die in ihren amtlichen Wirkungskreis fallenden Angelegen-
beiten nicht ohne Genehmigung des ihnen vorgesetzten Senatsmitgliedes
Uskunft erteilen; die Genehmigung hierzu kann nur aus besonderen
. ründen, über welche eventuell der Senat zu entscheiden hat, verweigert
verden.
Art. 52). Die Bürgerschaft erwählt für die Verwaltungsbehörden
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1) Art. 47 abgeändert durch Gesetz vom 6. April 1906.
7) Art. 52 abgeändert durch Bekanntmachung des Senats vom 6. Juli 1888 und
Gesetz vom 2. November 1896.
Stoerk= v. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 12