Deutsches Reich. 7
Elsaß-Lothringen ist inzwischen derart verselbständigt worden, daß
ihm ein eigener Abschnitt gewidmet ist.
Die nachstehende Ubersicht des Verfassungsrechts des Deutschen
Reiches enthält demnach:
1. Das Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs
vom 16. April 1871.
2. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
3. Die auf die Gründung des Reichs bezüglichen Verträge des
Norddeutschen Bundes und der süddeutschen Staaten.
4. Den Zoll und Handelsvertrag vom 8. Juli 1867.
1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs
vom 16. April 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Koiser, König von
Preußen usw.
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und
den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des
Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 627 ff.), sowie
der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt
zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November
1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871 S. 9 ff. und vom Jahre 1870
S. 654 ff.) tritt die beigefügte:
Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
§# 2. Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung
des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 647), unter
IIl & S des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (Bundes-
gesetzbl, vom Jahre 1871 S. 21 ff.), in Artikel 2 Nr. 6 des Vertrages
mit Württemberg vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre
1870 S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde er-
gangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben
von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern
oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen,
Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen
entsprechende Beziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen
Geseten, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt
werden.
5 3. Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November
1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870