Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 7 
Elsaß-Lothringen ist inzwischen derart verselbständigt worden, daß 
ihm ein eigener Abschnitt gewidmet ist. 
Die nachstehende Ubersicht des Verfassungsrechts des Deutschen 
Reiches enthält demnach: 
1. Das Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs 
vom 16. April 1871. 
2. Die Verfassung des Deutschen Reichs. 
3. Die auf die Gründung des Reichs bezüglichen Verträge des 
Norddeutschen Bundes und der süddeutschen Staaten. 
4. Den Zoll und Handelsvertrag vom 8. Juli 1867. 
1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs 
vom 16. April 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Koiser, König von 
Preußen usw. 
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und 
den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des 
Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 627 ff.), sowie 
der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt 
zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 
1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871 S. 9 ff. und vom Jahre 1870 
S. 654 ff.) tritt die beigefügte: 
Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich. 
§# 2. Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung 
des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 647), unter 
IIl & S des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (Bundes- 
gesetzbl, vom Jahre 1871 S. 21 ff.), in Artikel 2 Nr. 6 des Vertrages 
mit Württemberg vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 
1870 S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde er- 
gangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft. 
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben 
von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern 
oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, 
Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen 
entsprechende Beziehungen zu verstehen. 
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen 
Geseten, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt 
werden. 
5 3. Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 
1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870
	        
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