Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

178 Hamburg. 
die bürgerlichen Mitglieder, welche nicht von einem anderen Kollegium 
deputiert sind, aus einem von der betreffenden Verwaltungsbehörde 
mit drei Namen für jede erledigte Stelle vorzulegenden Wahlaufsatze, 
jedoch der Wahlfreiheit unbeschadet. 
Bei den Wahlen in die Finanzdeputation ist der Wahlaufsatz bindend. 
Es kann jedoch vom Bürgerausschuß bei diesen Wahlen ein vierter Name 
durch einen mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß dem 
Aufsatz hinzugefügt werden. 
An der Entwerfung des Wahlaufsatzes nehmen die Senatsmitglieder 
der betreffenden Verwaltungsbehörden keinen Teil. 
Art. 53. Uber die verfassungsmäßige Teilnahme der Bürgerschaft 
an der Geltendmachung der den Mitgliedern des Senats und der Be- 
hörden dem Staate gegenüber obliegenden Verantwortlichkeit, daß durch 
ihre Amtsführung die Verfassung und die in anerkannter Gültigkeit 
stehenden Gesetze nicht verletzt werden, ist, ebenso wie über den Umfang 
jener Verantwortlichkeit und über die desfalls zuständigen Gerichte, das 
Nähere durch ein Gesetz festzustellen. 
An den Abstimmungen über Fragen der Kontrolle oder der Ver- 
antwortlichkeit nehmen die etwa in der Bürgerschaft sitzenden, davon 
betroffenen Mitglieder der bezüglichen Verwaltungsdeputation oder die 
etwa darin sitzenden von der Sache betroffenen Beamten keinen Teil. 
Vierter Abschnitt. 
Der Bürgerausschuß. 
Art. 54. Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte den aus zwanzig 
Mitgliedern bestehenden Bürgerausschuß, unter denen jedoch nur fünf 
Rechtsgelehrte sein dürfen. 
Der Präsident der Bürgerschaft ist Mitglied des Bürgerausschusses. 
Die Wahl der übrigen neunzehn Mitglieder erfolgt durch Stimmzettel, 
und zwar in der Weise, daß jedes anwesende Mitglied der Bürgerschaft 
einen ihm zum Ausschuhmitgliede geeignet scheinenden Abgeordneten 
bezeichnet. Wer durch die Stimmzettel von mindestens ein Viertel der 
Anwesenden als Ausschußmitglied bezeichnet wird, ist dadurch als solches 
gewählt. Diese Wahlhandlung wird so oft wiederholt, als die herzustellende 
Zahl von neunzehn Ausschußmitgliedern es notwendig macht. Wenn 
bei einer Wiederholung mehr Personen, als zur Vervollständigung jener 
Anzahl annoch erfordert werden, die genügende Stimmenzahl erhalten, 
so entscheidet unter diesen die größere Zahl der erhaltenen Stimmen, 
und bei etwaiger Stimmengleichheit das Los. Ebenso wird bei Er- 
gänzungswahlen verfahren. 
Art. 55. Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche aus der 
Bürgerschaft austreten, scheiden auch aus dem Ausschusse und werden 
durch neue Wahl ersetzt, können aber im Falle der Wiederwahl in die 
Bürgerschaft auch wieder in den Bürgerausschuß gewählt werden. 
Art. 56. Die in den Bürgerausschuß gewählten Mitglieder sind, 
vorbehältlich ihrer Entlassung durch die Bürgerschaft, zur einmaligen 
Annahme der Wahl und zur Führung dieses Amtes bis zu ihrem Aus-
	        
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