Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Hamburg. 179 
tritte aus der Bürgerschaft verpflichtet; mit Ausnahme derer, die Mit- 
glieder eines Gerichtes oder der Finanzdeputation sind. Die Nicht- 
erfüllung dieser Pflicht hat dieselben Folgen wie bei der Wahl zur 
Bürgerschaft (Art. 34). 
Art. 57. Der Bürgerausschuß wird durch seinen Vorsitzenden oder 
durch den Senat zusammenberufen. 
Art. 58. Der Bürgerausschuß ist beschlußfähig, sobald wenigstens 
zwölf Mitglieder anwesend sind. 
Art. 59. Die Sitzungen des Bürgerausschusses sind nicht öffentlich. 
Art. 60. Der Bürgerausschuß ist befugt: 
1. auf Antrag des Senats außerordentliche, im Budget nicht auf- 
geführte Ausgaben bis zu dem bei Beliebung des Budgets für unvorher- 
gesehene Ausgaben festgestellten Totalbelauf, sowie solche nicht schon im 
regelmäßigen Gange der Verwaltung liegende Veräußerungen von Staats- 
gut, welche den Belauf von Mk. 5000 nicht übersteigen, mitzugenehmigen; 
2. auf Antrag des Senats in dringlichen Fällen gesetzliche Ver- 
fügungen von geringerer Bedeutung bis zur künftigen Zustimmung der 
Bürgerschaft mitzugenehmigen; 
3. vom Senate Auskunft über Staatsangelegenheiten zu ver- 
langen — die entsprechende Verpflichtung des Senats erleidet eine 
Ausnahme in betreff obschwebender Verhandlungen in Reichs= und 
auswärtigen Angelegenheiten —; 
4. die Zusammenberufung der Bürgerschaft zu veranlassen; 
5. der Bürgerausschuß ist verpflichtet, die Einhaltung der Ver- 
fassung und der auf das öffentliche Recht bezüglichen Gesetze zu über- 
wachen. Etwaige Verletzungen derselben hat der Bürgerausschuß, sofern 
Reklamationen beim Senate eine befriedigende Erledigung nicht herbei- 
geführt haben sollten, der Bürgerschaft zur Erwägung und eventuell zum 
ehuf der weiteren im Wege des für die Gesetzgebung vorgeschriebenen 
Verfahrens einzuleitenden Maßregeln zur Anzeige zu bringen. 
Fünfter Abschnitt. 
Die Gesetzgebung. 
Art. 61. Die Gesetzgebung beruht auf dem übereinstimmenden 
Beschluß des Senats und der Bürgerschaft. 
Das Vorschlagsrecht steht sowohl dem Senate als der Bürgerschaft zu. 
Der Senat verkündet die Gesetze, vollzieht dieselben und erläßt die 
nötigen Vollzugsverordnungen. 
Art. 62. Gegenstände der Gesetzgebung sind namentlich: 
Die Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und Aufhebung 
von Gesetzen über Gegenstände des öffentlichen und des Privatrechts; 
Auflegung, Prolongierung, Veränderung oder Aufhebung von 
Steuern und Abgaben; 
Abschließung von Staatsanleihen; 
Veräußerung von Staatsgut, welche nicht schon im regelmäßigen 
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