Deutsches Reich. 9
Art. 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines
jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu
behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe.
zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Er-
langung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürger-
lichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische
zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes
demselben gleich zu behandeln ist. » « ·
Kein Deutscher darf in der Ausũbung dieser Befugniß durch die
Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundes-
staates beschränkt werden. · «
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die
ufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch
den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche
zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueber-
nahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Be-
erdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. .
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem
Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige ge-
ordnet werden. ·
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch
auf den Schutz des Reichs.
Art. 4 7. Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetz-
gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: ·
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Nieder-
lassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei
und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens,
soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Ver-
fassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths-
und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und
die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; ·
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des
Reichs zu verwendenden Steuern; »
3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und un-
undirtem Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;
I) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels
im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und
Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche
ausgestattet wird;
Art. 4 Nr. 9 erhielt einen Zusatz durch Gesetz vom 3. März 1873; Nr. 13 wurde
neu formuliert durch Gesetz vom 25. Dezember 1873.