Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

202 Hessen. 
Patente für Erfindungen dagegen kann die Regierung auf bestimmte 
Zeit ertheilen. 
Art. 105. Die Strafe der Confiscation des ganzen Vermögens soll 
für alle Zeiten abgeschafft seyn. 
Die an die Stelle tretenden zweckmäßigeren Strafen wird das Gesetz 
bestimmen. 
Titel X. 
Von der Gewähr der Verfassung. 
Art. 106. Jeder Regierungsnachfolger sichert, bei dem Antritte 
seiner Regierung, den Ständen die unverbrüchliche Festhaltung der Ver- 
fassung in einer Urkunde zu, welche den Ständen zugestellt und in dem 
ständischen Archive niedergelegt wird. 
Art. 107 1). 
Art. 108. Alle Staatsbürger sind bei der Ansäßigmachung und beie 
der Huldigung, so wie alle Staatsdiener bei ihrer Anstellung, so fern sie 
dieses nicht schon gethan haben, verbunden, folgenden Eid abzulegen: 
„Ich schwöre Treue dem Großherzoge, Gehorsam dem Gesetze und 
Beobachtung der Staatsverfassung.“ 
Art. 109. Die GEroßherzoglichen Staatsminister und sämmtliche 
übrigen Staatsdiener sind, in so ferne sie nicht in Folge von Befehlen 
ihrer vorgesetzten Behörden handeln, jeder innerhalb seines Wirkungs- 
kreises für die genaue Beobachtung der Verfassung verantwortlich. 
Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten 
Staatsbehörden bildet einen integrirenden Theil der Verfassung. 
Art. 110 2). Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungs- 
urkunde können nie anders, als mit Einwilligung beider Kammern, geschehen. 
In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung von wenigstens 
26 Mitgliedern und in der ersten Kammer, bei Stimmenmehrheit, die 
Zustimmung von wenigstens 12 Mitgliedern erforderlich. 
Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirklich theilnehmenden 
Mitglieder so groß, daß 89 davon mehr betragen, als die ausgedrückten 
Zahlen, so ist die Zustimmung von 26 der wirklich Abstimmenden erforderlich. 
Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen hiermit als die Staats- 
Grund-Verfassung Unsers Großherzogthums öffentlich erklären, versichern 
Wir zugleich hierdurch förmlich und feierlich, daß wir die darin ent- 
haltenen Gelobungen nicht nur Selbst treu und unverbrüchlich halten, 
sondern auch diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen zu 
schützen und zu erhalten stets bedacht seyn werden. 
Dessen zur Urkunde haben Wir dieses Staats-Grund-Gesetz eigen- 
händig unterschrieben und mit dem großen Staats-Siegel versehen lassen. 
So geschehen in Unserer Residenzstadt Darmstadt 
den 17 ten December 1820. 
Ludewig. 
v. Grolman. 
.) Art. 107 aufgehoben durch Gesetz vom 26. März 1902. 
*) Bezüglich der ersten Kammer ogl. die Anmerkung zu Art. 93. 
 
	        
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