Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Lippe. 205 
8 51). Den Landständen werden diejenigen Rechte zugesichert, 
welche ihnen bis zum Jahre 1805 zugestanden haben, insoweit solche 
nicht durch das gegenwärtige Gesetz ausdrückliche Modificationen er- 
eiden. 
Insbesondere kann, ohne vorhergegangene Berathung und aus- 
drückliche Bewilligung auf dem Landtage, keine neue Steuer aufgelegt, 
keine neue Anleihe auf den Credit der landschaftlichen Cassen gemacht 
werden; und in Fällen, wo das Staatsbedürfniß unaufschiebliche Eile 
fordert, ist wenigstens der Ausschuß der Landstände zur Ueberlegung 
und Repartition zuzuziehen, auch demnächst am folgenden Landtage 
gesammten Ständen, denen ihr jus monendi vorbehalten bleibt, die 
Verwendung nachzuweisen. Ferner steht nach wie vor dem ersten und 
zweiten Stande das Recht zu, aus seiner Mitte jeder einen qualificirten 
Deputirten zum General-Hofgerichte, so wie im eintretenden Fall zur 
Landes-Tutel zu ernennen; nur muß ersterer im Lande wohnen und 
letzterer überdem frei von fremdem Staatsdienste seyn. 
Das pactum unionis, das pactum tutorium und die Hofgerichts- 
ordnung werden ausdrücklich von Uns bestätigt; so wie auch die in den 
Hausverträgen begründeten Rechte der Erbherrlichen Linien unverändert 
bewahrt bleiben. 
§ 6. Die Regierung legt auf jedem Landtage einen Etat der nöthig 
erachteten Bewilligungen den Landes-Abgeordneten zur genauen Prü- 
fung und zur Beachtung der Wohlfahrt des Landes vor. 
Hinsichtlich der Fortdauer der bisherigen und der nach Anleitung 
des § 5 etwa zu bewilligenden neuen Steuern wird jederzeit der Bundes- 
Beschluß vom 28sten Juni 1832, welcher unterm vten August 1832 publi- 
cirt und im 7ten Bande der Sammlung der hiesigen Landes-Verordnungen 
abgedruckt ist, genau beachtet. 
8 7. Den Landständen steht das Recht des Vorschlags bei Gegen- 
ständen, welche die Wohlfahrt des Landes und die Vervollkommnung 
der Gesetzgebung betreffen, so wie das Recht der Erinnerung und An- 
zeige zu, wenn sich Mißbräuche der Verwaltung, oder Verbrechen ein- 
zelner Staatsdiener ergeben sollten; und soll das Resultat dieser Anzeigen 
den Londständen auf dem nächstfolgenden Landtage bekannt gemacht 
erden. 
Titel II. 
Zusammensetzung und Eintheilung der Landstände. 
§+# 8—1223. 
Titel III. 
Von der Wahl der Landtags-Abgeordneten des zweiten und dritten 
Standes. 
&& 13—232. 
  
1) Zu s§ 5 Abs. 1 und 30 vgl. das unten abgedruckte Gesetz vom 8. Dezember 1867. 
) Vgl. Anmerkung zu 8 1.
	        
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