Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

10 Deutsches Reich. 
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung 
im Artikel 46, und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im 
Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
9) der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten 
gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die 
Fluß= und sonstigen Wasserzölle; desgleichen die Seeschiffahrtszeichen 
(Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken); 
10) das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württem- 
berg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52; 
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Er- 
kenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; 
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche 
Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren; » 
14) das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 
15) Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei; 
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes- 
rath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse 
beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und aus- 
reichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine 
und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundes- 
rathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Prä- 
sidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der be- 
stehenden Einrichtungen ausspricht. 
III. Bundesrath. 
Art. 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mit- 
glieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise 
vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, 
Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern 6, 
Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, 
Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, 
Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 1, 
Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, 
Waldeck 1, Reuß älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg- 
Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1 Stimme, zusammen 
58 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum 
Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammt- 
heit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 
Art. 6 a . Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, 
solange die Vorschriften im Artikel II § 1, 5 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 
über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind. 
1) Art. 6 a eingestellt durch Gesetz vom 31. Mai 1911.
	        
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