Lippe. 209
Verzögerung ganz oder theilweise vereitelt werden würde, gehen von
dem Landesherrn allein ohne vorher eingeholte ständische Zustimmung
aus. Dieselben müssen jedoch den Ständen bei ihrer nächsten Zusammen-
kunft zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt werden, und wenn diese
nicht ertheilt wird, wieder außer Kraft gesetzt werden. —
#i 4. Ueber die den Ständen vorgelegten Gesetzentwürfe wird im
Plenum der Ständeversammlung berathen und nach der Mehrheit der
Stimmen sämmtlicher Landtagsabgeordneten Beschluß gefaßt.
Bei Gesetzentwürfen, welche die Landesverfassung selbst betreffen,
muß indessen, wenn die Mehrzahl der Abgeordneten einer Curie es ver-
langt, die Beschlußfassung in getrennten Curien erfolgen und ist alsdann
zu der proponirten Verfassungsänderung die Zustimmung beider Curien
erforderlich.
5. Den Landesbehörden steht keine Cognition darüber zu, ob
bei einem gehörig publicirten Gesetze die verfassungsmäßige Mitwirkung
der Stände hinreichend beachtet sei. Nur die Stände selbst haben die
efugniß, die in dieser Beziehung etwa obwaltenden Bedenken in ge-
setzlicher Weise zur Entscheidung zu bringen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigefügten
Fürstlichen Siegels.
Detmold, den 8. December 1867.
Leopold, Fürst zur Lippe.
von Oheimb.
3. Gesetz, die Zusammensetzung des Landtages und die Aus-
übung der Rechte deffelben betreffend, vom 3. Juni 1876.
VWVon Gottes Gnaden Wir Friedrich Günther Woldemar, regierender
Fustt zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Stern-
erg 2c.
erlassen bezüglich der Zusammensetzung des Landtages und der Aus-
übung der Rechte desselben mit Zustimmung des Landtages nachfolgende
estimmungen:
#5# 1. Der Landtag des Fürstenthums wird aus den in Gemäßbeit
des erlassenen Wahlgesetzes erwählten 21 Abgeordneten gebildet.
32. Die dem Wahlgesetze gemäß erwählten Abgeordneten haben
bis zur erfolgten Feststellung einer neuen Verfassung sämmtliche den
seitherigen Landständen verfassungsmäßig zustehenden Rechte auszuüben.
s5s 3. Der versammelte Landtag prüft zunächst unter dem Vorsitze
des den Lebensjahren nach ältesten Abgeordneten die Legitimation seiner
itglieder auf Grund der von der Regierung mitzutheilenden Wahl-
acten und entscheidet dabei endgültig.
Sobald über die Legitimation von mindestens der Hälfte der ge-
setzlichen Zahl der Abgeordneten entschieden ist, wählt der Landtag mit
Stoert= v. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 14