Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Lippe. 209 
Verzögerung ganz oder theilweise vereitelt werden würde, gehen von 
dem Landesherrn allein ohne vorher eingeholte ständische Zustimmung 
aus. Dieselben müssen jedoch den Ständen bei ihrer nächsten Zusammen- 
kunft zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt werden, und wenn diese 
nicht ertheilt wird, wieder außer Kraft gesetzt werden. — 
#i 4. Ueber die den Ständen vorgelegten Gesetzentwürfe wird im 
Plenum der Ständeversammlung berathen und nach der Mehrheit der 
Stimmen sämmtlicher Landtagsabgeordneten Beschluß gefaßt. 
Bei Gesetzentwürfen, welche die Landesverfassung selbst betreffen, 
muß indessen, wenn die Mehrzahl der Abgeordneten einer Curie es ver- 
langt, die Beschlußfassung in getrennten Curien erfolgen und ist alsdann 
zu der proponirten Verfassungsänderung die Zustimmung beider Curien 
erforderlich. 
5. Den Landesbehörden steht keine Cognition darüber zu, ob 
bei einem gehörig publicirten Gesetze die verfassungsmäßige Mitwirkung 
der Stände hinreichend beachtet sei. Nur die Stände selbst haben die 
efugniß, die in dieser Beziehung etwa obwaltenden Bedenken in ge- 
setzlicher Weise zur Entscheidung zu bringen. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigefügten 
Fürstlichen Siegels. 
Detmold, den 8. December 1867. 
Leopold, Fürst zur Lippe. 
von Oheimb. 
3. Gesetz, die Zusammensetzung des Landtages und die Aus- 
übung der Rechte deffelben betreffend, vom 3. Juni 1876. 
VWVon Gottes Gnaden Wir Friedrich Günther Woldemar, regierender 
Fustt zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Stern- 
erg 2c. 
erlassen bezüglich der Zusammensetzung des Landtages und der Aus- 
übung der Rechte desselben mit Zustimmung des Landtages nachfolgende 
estimmungen: 
#5# 1. Der Landtag des Fürstenthums wird aus den in Gemäßbeit 
des erlassenen Wahlgesetzes erwählten 21 Abgeordneten gebildet. 
32. Die dem Wahlgesetze gemäß erwählten Abgeordneten haben 
bis zur erfolgten Feststellung einer neuen Verfassung sämmtliche den 
seitherigen Landständen verfassungsmäßig zustehenden Rechte auszuüben. 
s5s 3. Der versammelte Landtag prüft zunächst unter dem Vorsitze 
des den Lebensjahren nach ältesten Abgeordneten die Legitimation seiner 
itglieder auf Grund der von der Regierung mitzutheilenden Wahl- 
acten und entscheidet dabei endgültig. 
Sobald über die Legitimation von mindestens der Hälfte der ge- 
setzlichen Zahl der Abgeordneten entschieden ist, wählt der Landtag mit 
Stoert= v. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 14
	        
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