9. Freie und Hansestadt Lübeck.
ie seit dem Ablaufe des Jahres 1851 in Wirksamkeit gebliebene Ver-
fassung wurde einschließlich der Verordnung, das Verfahren bei
der Wahl von Mitgliedern der Bürgerschaft betreffend, vom 30. Dezember
1848 einer durch die neuen Verhältnisse bedingten Reform unterzogen, als
deren Ergebnis sich die Verfassung vom 5. April 1875 darstellt, die unter
dem 2. Oktober 1907 neu veröffentlicht wurde. Die alte Geschäfts-
ordnung der Bürgerschaft datiert vom 19. Juli 1875, die des Bürger-
ausschusses vom 16. Februar 1876. Zum Bundesrate wie zum Reichs-
tage entsendet Lübeck je einen Vertreter.
Bekanntmachung,
betreffend den Wortlaut der Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
(Veröffentlicht am 26. Oktober 1907.)
Auf Grund des Rat= und Bürgerschlusses vom 30. September 1907
bringt der Senat den Wortlaut der Verfassung der freien und Hanse-
stadt Lübeck, wie er sich nach den Beschlüssen des Senates und der
Bürgerschaft vom 5. April 1875, 21. Juli 1879, 13. Februar 1899,
13. März 1899, 9. August 1905, 28. März 1906 und 17. Juli 1907 er-
gibt, hierdurch zur öffentlichen Kenntnis.
50“ Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 2. Oktober
1907.
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Der lübeckische Freistaat bildet unter der Benennung „die
freie und Hansestadt Lübeck“ einen selbständigen Staat des
Deutschen Reiches.
Art. 2. Angehörige des lübeckischen Freistaates sind die-
jenigen, deren lübeckische Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Reichs-
gesetzgebung begründet ist.