Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

216 Lübeck. 
des Senates findet nicht statt. Auch steht der Austritt aus dem Senate 
jederzeit frei. 
Art. 10. In der nächsten nach der Wahl stattfindenden Versammlung 
des Senates wird das neu erwählte Mitglied in Gegenwart des Bürger- 
ausschusses (Artikel 53) feierlich eingeführt und leistet folgenden Eid: 
Als neu erwähltes Mitglied des Senates dieser freien Stadt ge- 
lobe und schwöre ich zu Gott: 
Ich will meinem Amte gewissenhaft vorstehen, das Wohl des 
Staates nach allen meinen Kräften erstreben, die Verfassung 
desselben getreu befolgen, das öffentliche Gut redlich verwalten 
und bei meiner Amtsführung, namentlich auch bei allen Wahlen, 
weder auf eigenen Vorteil noch auf Verwandtschaft oder Freund- 
schaft Rücksicht nehmen. Ich will die Gesetze des Staates hand- 
haben und Gerechtigkeit üben gegen jeden, er sei reich oder arm. 
Ich will auch verschwiegen sein in allem, was Verschwiegenheit 
erfordert, besonders aber will ich geheim halten, was geheim zu 
halten mir geboten wird. So wahr mir Gott helfe! 
Art. 11. Die Mitglieder des Senates bekleiden ihr Amt lebens- 
länglich und beziehen während ihrer Amtsführung die durch das Gesetz 
festgestellten Honorare. 
Wann und in welcher Weise eine Versetzung von Senatsmitgliedern 
in den Ruhestand, unter Gewährung eines Ruhegehaltes, stattfindet, 
sowie in welchen Fällen ein Mitglied zum Austreten aus dem Senate 
verpflichtet ist oder genötigt werden kann, ist durch die betreffenden 
Gesetze bestimmt 1). 
Art. 12. Jedes Mitglied des Senates muß in der Stadt Lübeck 
oder in einer Vorstadt derselben, in letzterem Falle mit der Verpflichtung, 
ein zu bestimmten Zeiten zugängliches Geschäftszimmer in der Stadt zu 
halten, seinen regelmäßigen Wohnsitz haben, oder doch, sofern dies bei 
seinem Eintritt in den Senat nicht der Fall sein sollte, binnen drei Monaten 
daselbst nehmen. 
Art. 13. Die aus dem Gelehrtenstande erwählten Mitglieder des 
Senates dürfen kein Gewerbe betreiben, auch ohne vorgängige Ge- 
nehmigung des Senates kein Nebenamt und keine Nebenbeschäftigung, 
mit welchen eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen. 
Dieselbe Genehmigung ist zum Eintritt derselben in den Vorstand, 
Verwaltungs= oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten Ge- 
sellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht erteilt werden, sofern die 
Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist. 
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Art. 14. Der Vorsitzende des Senates wird von diesem für die 
Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte gewählt und führt während 
dieser Amtsführung den Titel Bürgermeister. 
1) S. das Gesetz vom 29. Dezember 1851 u. 7. April 1875, die Versetzung der Mit- 
glieder des Senates in den Ruhestand betreffend, und Nachtrag vom 21. Juli 1879.
	        
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