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Seine Wahl geschieht in der Weise durch geheime Abstimmung nach
unbedingter Stimmenmehrheit, daß, wenn letztere nicht sofort bei der
ersten Abstimmung erlangt wird, unter den beiden Personen, auf welche
die meisten Stimmen gefallen sind, abermals zu wählen ist.
Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist nach Anleitung des Artikels 7
510 Abs. 2 und 3 zu verfahren.
Der vom Vorsitz Abtretende kann nicht sofort wieder gewählt werden.
Im Falle der Vorsitzende während seiner Amtsführung aus dem
Senate ausscheidet, wird sein Nachfolger nur für die Dauer der dem Vor-
gänger zuständig gewesenen Amtsführung gewählt. Der Gewählte ver-
liert jedoch dadurch seine Wählbarkeit bei der nächsten Wahl nicht.
Art. 15. In Verhinderungsfällen wird der Bürgermeister durch
dasjenige Mitglied des Senates vertreten, welches zunächst vor ihm den
Vorsitz im Senate gehabt hat.
Sollte ein Mitglied des Senates, welches in demselben bereits den
Vorsitz geführt hat, nicht vorhanden sein, so wählt der Senat für die
Dauer der Amtsführung des derzeitigen Bürgermeisters den Vertreter
im Vorsitze in der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschriebenen
eise.
Art. 16. Die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des
Senates (die Ratssetzung) findet alle zwei Jahre im Anfange des Monats
Dezember statt; die Ratssetzung tritt mit dem Anfange des nächsten
Jahres in Kraft. Es steht jedoch dem Senate frei, bei außerordentlichen
Veranlassungen auch in der Zwischenzeit Anderungen in der Verteilung
der Geschäfte vorzunehmen.
Die Ratssetzung beginnt mit der Wahl des Bürgermeisters.
Demnächst treten der derzeitige Bürgermeister, der zu seinem Amts-
nachfolger Gewählte und drei Mitglieder des Senates, welche dieser
zuvor mittelst unbedingter Stimmenmehrheit erwählt hat, zusammen.
Diese fünf Personen bestimmen, nötigenfalls nach Stimmenmehrheit,
die Verteilung der Geschäfte, sowie den Vorsitz in den einzelnen Be-
hörden, worauf in der nächsten Versammlung des Senates die Nats-
setzung verlesen und sofort öffentlich bekannt gemacht wird.
Art. 171). Die Protokollführung im Senate und die Leitung der
Senatskanzlei ist Sekretairen, die Aufsicht über das Staatsarchiv einem
rchivar übertragen.
Art. 18. Dem Senate allein ist die Leitung sämtlicher Staats-
angelegenheiten anvertraut, insoweit nicht die nachfolgenden Bestim-
mungen eine Mitwoirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft in ihrer
Gesamtheit (Artikel 20—52) oder des Bürgerausschusses (Artikel 53—72)
ausdrücklich vorschreiben.
Die Gemeindeangelegenheiten der Stadt Lübeck werden, so lange
und insoweit das Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, vom Senate
in derselben Weise, wie die Angelegenheiten des Staates, unter Mit-
wirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft, beziehungsweise des Bürger-
ausschusses geleitet.
1) Neufassung vom 10. Februar 1909.