Deutsches Reich. 11
Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die
Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit
für sich erlangen oder im Sinne des Artikels 7 Abs. 3 Satz 3 den Aus-
schlag geben würde. Das Gleiche gilt bei der Beschlußfassung über
Aenderungen der Verfassung.
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 und der Artikel 7
und 8 als Bundesstaat.
Art. 7. Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von
demselben gefaßten Beschlüsse;
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch
Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist; ·
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder
der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag
zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung
zu übergeben. ·
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den
Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht
instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt
die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemein-
schaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten ge-
zählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Art. 81). Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aus-
schüsse 1) für das Landheer und die Festungen; 2) für das Seewesen;
3) für Zoll= und Steuerwesen; 4) für Handel und Verkehr; 5) für Eisen-
dsn Post und Telegraphen; 6) für Justizwesen; 7) für Rechnungs-
wesen.
JOx jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens
vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder
Staat nur eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die
Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder
desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden
vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden
von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Aus-
schüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre
zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der
Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundes-
rathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten
1) Durch Beschlüsse des Bundesrates wurden weiter hinzugefügt:
Ausschüsse für Elsaß-Lothringen, für die Verfafsung, für die Geschäftsordnung, für den
Eisenbahngüter-Tarif und gelegentlich besondere, ad hor z. B. für den Bau des Reichstags-
gebäudes und den Steuergesetzentwurf.