Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

218 Lübeck, 
Dritter Abschnitt. 
Die Bürgerschaft. 
Art. 19. Die Bürgerschaft besteht aus einhundertund- 
zwanzig Mitgliedern (Vertretern). Sie übt ihre Tätigkeit 
teils in ihrer Gesamtheit (Urtikel 20—52), teils durch einen 
Ausschuß (Artikel 53—72) aus. 
Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit. 
Art. 20. Zur Teilnahme an der Wahl der Vertreter ist jeder 
Bürger des lübeckischen Freistaates berechtigt, der das 25. Lebensjahr 
vollendet, seit Beginn des vierten, der Wahl vorangehenden Steuer- 
jahres dauernd seinen Wohnsitz im lübeckischen Staatsgebiet gehabt und 
während dieser Zeit alljährlich mindestens so viel an Einkommensteuer 
gezahlt hat, als für ein Einkommen in Höhe des niedrigsten steuer- 
pflichtigen Betrages von ihm zu entrichten war. 
Steuerbeträge, von deren Zahlung der Steuerpflichtige aus einem 
gesetzlichen Grunde befreit war, werden als gezahlt angesehen. 
m Jahre der Wahl muß dem Erfordernis der Einkommensteuer- 
zahlung für die Zeit bis zum 30. Juni entsprochen sein. Bei außer- 
ordentlichen Ersatzwahlen tritt an Stelle dieses Tages der letzte Tag des- 
jenigen Kalendervierteljahres, welches zur Zeit der Bestimmung des 
Wahltages durch den Bürgerausschuß abgelaufen war. 
Die in Lübeck wohnhaften Ehrenbürger sind zur Teilnahme an der 
Wahl berechtigt, auch wenn die Voraussetzungen dieses Artikels nicht 
vorliegen. 
Übergangsbestimmung. 
Diejenigen Bürger, welche bis zum 15. Dezember 1902 das Bürger- 
recht erworben haben und nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden 
Bestimmungen an der Wahl der Vertreter teilzunehmen berechtigt waren, 
bleiben zur Teilnahme an der Wahl der Vertreter berechtigt, auch wenn 
die Voraussetzungen des Artikels 20 der abgeänderten Verfassung nicht 
vorliegen. 
Die Bestimmungen des Artikels 21 finden auch auf diese Bürger 
Anwendung. 
Art. 21. Von der Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 
. diejenigen, welche unter Vormundschaft stehen; 
. diejenigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren er- 
öffnet ist, bis nach Beendigung des Verfahrens; 
. diejenigen, über deren Vermögen während eines Zeitraumes 
von 5 Jahren vor der Wahl das Konkursverfahren wegen mangeln- 
der Masse entweder nicht eröffnet oder eingestellt ist; 
diejenigen, welche während eines Zeitraumes von 5 Jahren vor 
der Wahl den Offenbarungseid (Zivilprozeßordnung § 807) ge- 
leistet oder sich darauf berufen haben; 
Adiejenigen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl voraufgegangenen 
Jahre bezogen haben. 
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