Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

220 Lübeck. 
4) Johannis-Quartier und Vorstadt St. Jürgen. 
Es werden gewählt in Abteilung I 22 Vertreter. 
Es werden gewählt in Abteilung II 3 Vertreter. 
Die Wahl der Vertreter in Abteilung III wird in folgenden Wahl- 
bezirken vorgenommen: 
5) Städtchen Travemünde. 
Es werden gewählt 2 Vertreter. 
6) Travemünder Landbezirk (die Gemeinden Brodten, Gnevers- 
dorf, Teutendorf, Rönnau, Ivendorf, Pöppendorf, Dummers- 
dorf, Kücknitz, Herrenwyk und Siems). 
Es werden gewählt 2 Vertreter. 
7) Burgtor-Landbezirk (die Gemeinden Gothmund, Israelsdorf, 
Schlutup, Wesloe, Schattin und Utecht). 
Es werden gewählt 3 Vertreter. 
8) Holstentor-Landbezirk (die Gemeinden Vorwerk, Krempelsdorf, 
Schönböcken, Curau, Dissau, Malkendorf und Krumbeck). 
Es werden gewählt 2 Vertreter. 
9) Mühlentor-Landbezirk (die Gemeinden Strecknitz, Wulfsdorf, 
Vorrade, Blankensee, Beidendorf, Crummesse, Cronsforde, Nieder- 
büssau, Oberbüssau, Genin, Moisling, Niendorf, Reecke und 
Moorgarten). 
Es werden gewählt 3 Vertreter. 
10) Ritzerauer Landbezirk (die Gemeinden Düchelsdorf, Sierksrade, 
Hollenbeck, Behlendorf, Albsfelde, Giesendorf, Harmsdorf, Nusse, 
Ritzerau, Poggensee, Groß-Schretstaken, Klein-Schretstaken und 
Tramm). 
Es werden gewählt 3 Vertreter. 
Für die Wahl der Vertreter in Abteilung IV bilden die Bezirke 5 
und 6, 7 und 8, sowie 9 und 10 zusammen je einen Wahlbezirk. In jedem 
dieser 3 Wahlbezirke wird ein Vertreter gewählt. 
Art. 24. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur persönlich und 
nur in demjenigen Wahlbezirke ausüben, in dem er seine regelmäßige 
Wohnung hat. 
Art. 25. Wer an der Wahl der Vertreter teilzunehmen berechtigt 
ist, kann auch zum Vertreter gewählt werden, sofern er nicht Mitglied 
des Senates ist. Die Wählbarkeit in einem Bezirk und einer Abteilung 
ist nicht durch das Wohnen in dem Bezirk und nicht durch die Zugehörig- 
keit zu der Abteilung bedingt. 
Die Mitglieder der Bürgerschaft vertreten nicht den Wahlbezirk und 
die Abteilung, in denen sie gewählt sind, sondern die Gesamtheit aller 
Staatsangehörigen. Sie sind von keinerlei Weisung abhängig, haben 
vielmehr lediglich ihrer Uberzeugung von dem, was das Wohl des Staates 
fordert, zu folgen.
	        
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