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hiervon Nachricht zu geben, auch den Gewählten die Wahl schriftlich
anzuzeigen.
Art. 33. Das bei den Wahlen im einzelnen zu beobachtende Ver-
fahren ist durch eine besondere Wahlordnung gesetzlich festgestellt.
Art. 34. In der ersten nach Beendigung der alle zwei Jahre statt-
findenden Ergänzungswahlen (Artikel 27) berufenen Versammlung er-
wählt die Bürgerschaft aus ihrer Mitte einen Wortführer und
zwei Stellvertreter desselben auf zwei Jahre. Die Gewählten
sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, und scheiden, wenn sie Mit-
glieder des Bürgerausschusses sind, aus demselben aus.
Der Wortführer kann nach Ablauf seiner Wortführung nicht sofort
wieder gewählt werden. Einer später zum zweiten Male auf ihn ge-
fallenen Wahl ist er Folge zu leisten verpflichtet, jede fernere Wahl aber
abzulehnen berechtigt.
Im Falle der Wortführer während seiner Wortführung aus der
Bürgerschaft ausscheidet oder als solcher auf seinen Antrag von der
Bürgerschaft entlassen wird, ist sein Nachfolger nur bis zur nächsten Er-
neuerung der Bürgerschaft zu wählen. Letzterer verliert jedoch dadurch
seine Wählbarkeit bei der nächsten Wahl nicht.
Art. 35. Die Bürgerschaft erwählt ferner einen Protokoll-=
führer auf fünf Jahre, welchem zugleich das Archiv der Bürgerschaft
wie des Bürgerausschusses anvertraut ist. Derselbe hat sich durch Unter-
zeichnung eines gesetzlich festgestellten Reverses an Eidesstatt zur getreu-
lichen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten zu verpflichten und erhält
aus der Staatskasse eine Entschädigung für seine Bemühungen. Der
abtretende Protokollführer kann sofort wiedergewählt werden.
Der Protokollführer der Bürgerschaft ist verpflichtet, den Protokoll-
fübrer des Bürgerausschusses (Artikel 56) in Behinderungsfällen zu ver-
eten.
Art. 36. Die Wahl des Wortführers der Bürgerschaft ist nur dann
als vollzogen zu betrachten, wenn die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen
ich für eine und dieselbe Person ausgesprochen hat. Wird ein solches Er-
gebnis bei der ersten Wahl nicht erreicht, so ist unter den drei Personen,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, und, wenn auch auf diese
eise die erforderliche Stimmenmehrheit nicht gewonnen wird, unter
den beiden, für welche bei der Nachwahl die meisten Stimmen sich er-
ärt haben, abermals zu wählen. Wenn mehrere eine gleiche Anzahl
von Stimmen erhalten haben, sei es bei der ersten Wahl, sei es bei einer
achwahl, so entscheidet unter ihnen das Los.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Wahlen der Stellvertreter
7- Wortführers, sowie für die Wahl des Protokollführers der Bürger-
aft.
Art. 37. Die Bürgerschaft tritt auf Berufung durch den Wort-
führer zusammen. Festbestimmte Tage sind der dritte Mon-
ag in den Monaten März, Juli und September sowie der
erste Montag im Monat Dezember. Außerdem muß die Bürger-
schaft berufen werden, so oft der Senat es für erforderlich erachtet oder
er Bürgerausschuß es begehrt, oder wenn mindestens dreißig Mit-