Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

224 Lübeck. 
glieder bei dem Wortführer unter Darlegung des Zweckes schriftlich 
darauf antragen. Uber die Zeit und den Ort der Versammlung hat 
der Wortführer mit dem für die Verhandlungen mit der Bürgerschaft 
bestellten Senatskommissar sich zu verständigen. 
Art. 38. Mit Ausnahme dringlicher Fälle ist jede Versammlung 
der Bürgerschaft vom Wortführer sieben Tage zuvor durch das Lübeckische 
Amtsblatt bekannt zu machen und spätestens drei Tage vor derselben 
jedem Vertreter ein Abdruck der zur Verhandlung kommenden Anträge 
des Senates nebst einer gedruckten Einladung zuzustellen. 
Art. 39. Den Vorsitz in den Versammlungen und die Leitung der 
Geschäfte hat der Wortführer der Bürgerschaft. Ist derselbe verhindert 
oder wünscht er bei der Verhandlung eines Gegenstandes an der Be- 
ratung teilzunehmen, so tritt einer der Stellvertreter desselben für ihn 
ein nach der Reihenfolge, welche durch die Wahl bestimmtt ist. 
Art. 40. Die Versammlung der Bürgerschaft ist beschlußfähig, 
wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Vertreter anwesend ist. 
Art. 41. In den Versammlungen der Bürgerschaft sind Kom- 
missare des Senates gegenwärtig und an der Beratung teil- 
zunehmen berechtigt. Die Anwesenheit derselben ist jedoch nicht er- 
forderlich, wenn es sich um Wahlen oder Gegenstände handelt, über 
welche die Bürgerschaft ohne Mitwirkung des Senates entscheiden kann. 
Art. 42. Die Versammlungen der Bürgerschaft sind in der Regel 
öffentlich; der Ausschluß der Offentlichkeit tritt ein, wenn der Senat 
oder die Bürgerschaft es begehrt. 
Art. 43. § 1. Jeder Abstimmung geht eine freie Beratung 
über den in Antrag gebrachten Gegenstand voraus. Nach dem Schlusse 
derselben erfolgt die Abstimmung über bestimmte von dem Vorsitzenden 
zu stellende Fragen, welche stets so zu fassen sind, daß sie mit ja oder 
nein beantwortet werden können. 
§52. Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben, 
die von der Bürgerschaft vorzunehmenden Wahlen erfolgen durch Ab- 
gabe von Stimmzetteln. 
Eine Abstimmung durch namentlichen Aufruf findet statt, wenn 
dieses vor dem Schlusse der Beratung von mindestens zwanzig Mit- 
gliedern der Versammlung beantragt worden ist. 
5 3. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit sämtlicher an 
der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Bürgerschaft gefaßt; 
auch bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Ergibt sich Gleichheit der Stimmen, so gilt bei einer zur Ent- 
scheidung verstellten Frage diese für verneint, bei einer Wahl dagegen 
entscheidet das Los. 
#s 4. Wer Zusätze, Beschränkungen oder sonstige Anderungen vor- 
schlagen will, hat dieselben, bevor sie beraten werden, ihrem wesentlichen 
Inhalte nach dem Vorsitzenden schriftlich zuzustellen oder zu Protokoll 
zu geben. 
Art. 44. Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist berechtigt, Anregen 
zu Anträgen der Bürgerschaft an den Senat zu machen. Einer solchen
	        
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