Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Lübeck. 225 
Anrege ist jedoch nur dann Folge zu geben, wenn sie dem Vorsitzenden 
schriftlich zugestellt ist und nach gestellter Vorfrage von mindestens zehn 
Mitgliedern der Versammlung unterstützt wird. In diesem Falle steht 
dem Antragsteller die nähere Begründung seines Antrags zu, worauf über 
die Frage, ob der Gegenstand zur näheren Erwägung an den Bürger- 
ausschuß zu verweisen sei oder nicht, eine Beratung und Abstimmung 
stattfindet. Entscheidet die Versammlung sich für das Letztere, so ist 
damit der Antrag verworfen; entscheidet sie sich dagegen für das Erstere, 
der Bürgerausschuß erachtet aber demnächst den Antrag nicht für ge- 
eignet, überhaupt oder in unveränderter Form an den Senat gebracht 
zu werden, oder der Senat lehnt den ihm vom Bürgerausschuß emp- 
fohlenen Antrag ab, so hat der Wortführer der Bürgerschaft dieser selbst 
in ihrer nächsten Versammlung die Frage zur Entscheidung vorzulegen, 
ob der Antrag seitens der Bürgerschaft an den Senat gelangen solle 
oder nicht. 
Art. 45. Die Bürgerschaft ist berechtigt, vom Senate Auskunft 
über Staatsangelegenheiten zu begehren. Die entsprechende Ver- 
pflichtung des Senates erleidet jedoch eine Ausnahme in betreff ob- 
schwebender Verhandlungen in Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten. 
Die Gegenstände, über welche Auskunft verlangt wird, sind dem Senate 
schriftlich mitzuteilen, dem es überlassen bleibt, die verlangte Auskunft 
schriftlich oder durch Kommissare mündlich zu erteilen. 
Art. 46. Auf alle Anträge des Senates muß in derselben Ver- 
sammlung, in welcher sie gestellt sind, ein Beschluß gefaßt werden. 
Es steht jedoch der Bürgerschaft frei, einen Antrag des Senates 
zunächst einer aus ihrer Mitte zu ernennenden Kommission zur Be- 
gutachtung zu überweisen und bis zur Erstattung des Gutachtens ihre 
Entscheidung auszusetzen. Wenn eine solche Kommission über irgend 
einen Punkt noch eine Aufklärung für erforderlich erachtet, so kann sie 
dieserhalb eine Besprechung mit den Kommissaren des Senates begehren. 
Die Kommissare des Senates sind befugt, Mitteilung des Gutachtens der 
Kommission zu verlangen, bevor über die Sache weiter verhandelt wird. 
Ubrigens haben die Verhandlungen über Anträge des Senates 
vor allen anderen den Vorzug und dürfen nicht ohne Zustimmung der 
Kommissare des Senates durch anderweitige Geschäfte unterbrochen 
werden. 
Art. 47. Das über die Beschlüsse der Bürgerschaft auf Anträge 
des Senates aufzunehmende Protokoll ist in einer von dem Vorsitzenden 
und dem Protokollführer unterzeichneten Ausfertigung fördersamst den 
Kommissaren des Senates zuzustellen, um es dem letzteren vorzulegen. 
Art. 48. Der Geschäftsgang bei den Beratungen der Bürger- 
schaft wird, soweit er nicht im vorstehenden festgestellt worden, durch eine 
von der Bürgerschaft zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 
Art. 49. Eine Ausfertigung des in den Versammlungen der Bürger- 
schaft geführten Protokolles ist binnen drei Tagen nach jeder Versammlung 
eim im Senate den Vorsitz führenden Bürgermeister zuzustellen, auch ist 
das Protokoll, soweit nicht Geheimhaltung beschlossen ist, durch den Druck 
zu veröffentlichen. 
Stoerk- v. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 15 
 
	        
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