Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

12 Deutsches Reich. 
ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem 
Bayern den Vorsitz führt. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten 
zur Verfügung gestellt. - 
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im 
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört 
werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, 
wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden 
sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des 
Reichstages sein. 
Art. 10. Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes- 
rathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. 
IV. Präsidium. 
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen 
zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Keiser hat 
das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu 
erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit 
fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung 
des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das 
Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegen- 
stände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichgesetz- 
gebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundes- 
rathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages er- 
forderlich. 
Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichs- 
tag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Art. 13. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages 
findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der 
Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath 
berufen werden. 
Art. 14. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald 
sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. 
Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Ge- 
schäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. 
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundes- 
rathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. 
Art. 16. Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der 
Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag 
gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere 
von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden. 
Art. 17. Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung 
der Reichsgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. 
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen 
des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.