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auszuüben hat, insoweit nicht im einzelnen Falle von der Bürgerschaft
die Vollmacht der Kommission beschränkt ist.
Die Zahl der in eine solche Kommission zu wählenden Mitglieder
wird von der Bürgerschaft bestimmt; eine Vermehrung derselben ist vor-
zunehmen, so oft es die Bürgerschaft, sei es auf Antrag der Geheim-
kommission, sei es aus eigenem Antriebe, für angemessen erachtet.
Ein Beschluß der Geheimkommission ist nur dann gültig, wenn er
von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder gefaßt ist.
Falls von einer Geheimkommission die Instruktion des mit dem
Abschlusse eines Vertrages Beauftragten genehmigt ist, so kann die
Bürgerschaft ihre Zustimmung zu dem Vertrage nur dann ablehnen,
wenn die Geheimkommission die Grenzen ihrer Befugnis überschritten
hat oder der Vertrag nicht der erteilten Instruktion gemäß abgeschlossen ist.
Das Verfahren für die Verhandlungen der Geheimkommission ist
durch ein besonderes Regulativ bestimmt.
II. Der Bürgerausschuß.
Art. 53. Der Bürgerausschuß besteht aus dreißig Mitgliedern,
welche von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte auf zwei Jahre in der Art
gewählt werden, daß diejenigen, welche bei jeder Wahl die meisten
Stimmen erhalten haben, als gewählt gelten.
Der Wortführer der Bürgerschaft und dessen Stellvertreter sind
nicht wählbar; alle übrigen Mitglieder der Bürgerschaft sind der Wahl
Folge zu leisten verpflichtet.
Art. 54. In der Regel treten jährlich am ersten Montag im
Dezember 15 Mitglieder des Bürgerausschusses aus und werden in der
an diesem Tage stattfindenden Versammlung der Bürgerschaft durch
Neuwahlen ersetzt. Es darf indessen nie mehr als die Hälfte des Bürger-
ausschusses aus Neugewählten bestehen; wenn Sterbefälle oder andere
Ursachen den regelmäßigen Wechsel stören, bleiben daher, nach einer
vom Bürgerausschusse selbst zu treffenden Bestimmung, einzelne Mit-
glieder länger als zwei Jahre, jedoch niemals über drei Jahre, im
Bürgerausschusse.
Die Ausgetretenen sind erst nach dem Ablaufe eines Jahres wieder
wählbar.
Für alle im Laufe eines Jahres Austretenden finden in der nächsten
Versammlung der Bürgerschaft neue Wahlen statt.
Art. 55. In der ersten nach den regelmäßigen jährlichen Er-
gänzungswahlen (Trtikel 54) stattfindenden Versammlung erwehlt der
Bürgerausschuß aus seiner Mitte einen Wortführer und zwei
Stellvertreter desselben auf ein Jahr. Die Gewählten sind ver-
pflichtet, die Wahl anzunehmen.
Der abtretende Wortführer kann zwar, wenn er im Bürgerausschusse
bleibt, wiederum auf ein Jahr zum Wortführer gewählt werden, ist
aber dieser Wahl Folge zu leisten nicht verbunden. Wird derselbe da-
gegen, nachdem er eine Zeitlang nicht Mitglied des Bürgerausschusses
war, aufs neue in denselben gewählt und sodann wieder zur Wort-
fübrung berufen, so ist er verbunden, diese und auch eine ihn unter gleichen