Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

10. Großherzogtum Oldenburg. 
er vom Wiener Kongresse bestimmte territoriale Umfang des Groß- 
herzogtums wurde seither erweitert durch die Einverleibung der 
Herrschaft Kniphausen (1. August 1854) kraft des mit dem Grafen 
von Bentinck abgeschlossenen Abtretungsvertrages; sodann durch einige 
Gebietsabtretungen „zum Zwecke einer angemessenen Arrondierung des 
Fürstentums Lübeck“, welche Preußen als wesentlichste Gegenleistung 
darbot für den im Vertrage vom 27. September 1866 vollzogenen Ver- 
zicht des Großherzogs auf die ihm eigenen und die ihm übertragenen 
familienrechtlichen Ansprüche der ältern Gottorpischen Linie in bezug 
auf Schleswig-Holstein. — Was die Grundlagen der innern Staats- 
ordnung anlangt, gehörte das Großherzogtum zu den wenigen deutschen 
Ländern, in welchen zur Zeit des Reichs keine landständische Ver- 
fassung bestanden und auch bis zum Jahre 1848 der Artikel XIII der 
deutschen Bundesakte noch nicht zur Ausführung gekommen war. Erst 
in jener bewegten Zeit wurde mit einer für diesen Zweck durch Gesetz 
vom 26. Juni 1848 einberufenen Landesversammlung ein Staats- 
grundgesetz vereinbart und gleichzeitig mit demselben am 18. Februar 
1849 ein Wahlgesetz erlassen. Eine wesentliche für notwendig erachtete 
Revision dieses Staatsgrundgesetzes wurde in verfassungsmäßiger Weise 
durch Vereinbarung zwischen dem Großherzog und dem Landtage zu- 
stande gebracht, deren Resultat: das revidierte Staatsgrundgesetz vom 
22. November 1852 — noch jetzt in anerkannter Wirksamkeit steht. Das 
Beitragsverhältnis der drei territorial und verwaltungsrechtlich getrennten 
Staatsgebietsteile zu den Gesamtausgaben des Großherzogtums wurde 
gesetzlich derart geregelt, daß das Großherzogtum Oldenburg 77 00, das 
Fürstentum Lübeck 15% und das Fürstentum Birkenfeld 8% der Ge- 
samtausgaben zu tragen hat. 
Das gegenwärtig geltende Wahlgesetz wurde am 17. April 1909 
erlassen. — Die Geschäftsordnung des Landtages basiert vor allem auf 
dem Gesetze vom 22. April 1853 mit Abänderungen vom 29. Mai 1867, 
11. Januar 1873 und 28. Februar 1876. An besonderen Bestimmungen 
enthält dieselbe die im 3 102 dem Landtag gegebene Befugnis, einen 
Abgeordneten auszuschließen, wenn der letztere „die Sitzungen des
	        
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