10. Großherzogtum Oldenburg.
er vom Wiener Kongresse bestimmte territoriale Umfang des Groß-
herzogtums wurde seither erweitert durch die Einverleibung der
Herrschaft Kniphausen (1. August 1854) kraft des mit dem Grafen
von Bentinck abgeschlossenen Abtretungsvertrages; sodann durch einige
Gebietsabtretungen „zum Zwecke einer angemessenen Arrondierung des
Fürstentums Lübeck“, welche Preußen als wesentlichste Gegenleistung
darbot für den im Vertrage vom 27. September 1866 vollzogenen Ver-
zicht des Großherzogs auf die ihm eigenen und die ihm übertragenen
familienrechtlichen Ansprüche der ältern Gottorpischen Linie in bezug
auf Schleswig-Holstein. — Was die Grundlagen der innern Staats-
ordnung anlangt, gehörte das Großherzogtum zu den wenigen deutschen
Ländern, in welchen zur Zeit des Reichs keine landständische Ver-
fassung bestanden und auch bis zum Jahre 1848 der Artikel XIII der
deutschen Bundesakte noch nicht zur Ausführung gekommen war. Erst
in jener bewegten Zeit wurde mit einer für diesen Zweck durch Gesetz
vom 26. Juni 1848 einberufenen Landesversammlung ein Staats-
grundgesetz vereinbart und gleichzeitig mit demselben am 18. Februar
1849 ein Wahlgesetz erlassen. Eine wesentliche für notwendig erachtete
Revision dieses Staatsgrundgesetzes wurde in verfassungsmäßiger Weise
durch Vereinbarung zwischen dem Großherzog und dem Landtage zu-
stande gebracht, deren Resultat: das revidierte Staatsgrundgesetz vom
22. November 1852 — noch jetzt in anerkannter Wirksamkeit steht. Das
Beitragsverhältnis der drei territorial und verwaltungsrechtlich getrennten
Staatsgebietsteile zu den Gesamtausgaben des Großherzogtums wurde
gesetzlich derart geregelt, daß das Großherzogtum Oldenburg 77 00, das
Fürstentum Lübeck 15% und das Fürstentum Birkenfeld 8% der Ge-
samtausgaben zu tragen hat.
Das gegenwärtig geltende Wahlgesetz wurde am 17. April 1909
erlassen. — Die Geschäftsordnung des Landtages basiert vor allem auf
dem Gesetze vom 22. April 1853 mit Abänderungen vom 29. Mai 1867,
11. Januar 1873 und 28. Februar 1876. An besonderen Bestimmungen
enthält dieselbe die im 3 102 dem Landtag gegebene Befugnis, einen
Abgeordneten auszuschließen, wenn der letztere „die Sitzungen des