Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 13 
zeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit 
Übernimmt. » « 
Art. 18. Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für 
das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung. 
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates 
stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der 
Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber 
diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer 
dienstlichen Stellung zugestanden hatten. # 
Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre versassungemäßigen Bundes- 
pflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der rekution an- 
gehalten werden. Die Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen 
und vom Kaiser zu vollstrecken. 
V. Reichstag. « 
t Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen 
mit geheimer Abstimmung hervor. 
Bis zu der 6ES— welche im §& 5 des Wahlgesetzes 
vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. 1869 S. 145) vorbehalten ist, werden 
in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des 
Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl 
der Abgeordneten 3821). . 
n ealat. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den 
eichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder 
in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- 
oder Staatedienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang 
oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme 
an dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue 
Wahl wieder erlangen. · 
Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlechen 
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz 
des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem 
Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen. 
Art. 24 ). Die Legislaturperiode des Reichstags dauert fünf Jahre. 
Zur Auflösung des Neichstags während derselben ist ein Beschlühh de- 
Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. 
trt. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner- 
halb eines JZeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und 
» «)ViSszekinAri.20dekVeaun vorbehaltenen gesetzlichen Regelung werden 
in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete alasstng worbe gewählt. Vgl. Gesetz vom 25. Juni 
1873, betr. Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen, 3 3; sowie wegen Ein- 
führung des Wahlgesehes in Elsah-Lolhringen, § 0 desselben.— Die Gesamtzahl der Ab- 
grdete beträgt demnach jetzt 39 
Art. 24 neu gefaßt durch Gesetz vom 19. März 1888.
	        
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