Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

238 Oldenburg. 
Es können jedoch dem Stellvertreter keine ausgedehntere Rechte 
übertragen werden, als nach den Bestimmungen dieses Staatsgrund- 
gesetzes einem Regenten zustehen (Artikel 25). 
2. Auch der Stellvertreter darf seinen wesentlichen Aufenthalt 
nicht außerhalb Landes nehmen. 
Art. 17. + 11). Die Landesregierung ist erblich im Mannes- 
stamme des Herzogs Peter Friedrich Ludwig nach dem Rechte der Erst- 
geburt und der Linealfolge. 
Nach dem Abgange des Mannesstammes des Herzogs Peter Friedrich 
Ludwig geht die Erbfolge in die Landesregierung auf den Mannesstamm 
des am 27. November 1885 verstorbenen Herzogs Friedrich zu Schleswig- 
Holstein-Sonderburg-Glücksburg nach dem Rechte der Erstgeburt und 
der Linealfolge über. Voraussetzung der Erbfolge ist die Abstammung 
aus ebenbürtiger Ehe. Die Ebenbürtigkeit bestimmt sich nach den Vor- 
schriften des Hausgesetzes des Großherzoglichen Hauses. 
Die Bestimmung des Artikels 1 + 2 des revidierten Staatsgrund- 
gesetzes gilt auch für die Regierung der Nachkommen des gedachten 
Herzogs Friedrich zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg. 
Die zwischen dem Großherzog und dem Landtage wegen Sonderung 
des Domanial-Vermögens in Krongut und Staatsgut getroffene Ver- 
einbarung vom 5. Februar 1849 (Anlage I des revidierten Staats- 
grundgesetzes) bleibt auch für die Dauer der vorstehend in Absatz 1 be- 
stimmten Regierungsnachfolge in Geltung. 
8 2. Die weibliche Erbfolge bleibt auch nach Abgang des Mannes- 
stammes ausgeschlossen. 
Art. 18. Würden dereinst Besorgnisse wegen der Regierungs- 
erledigung bei der Ermangelung eines grundgesetzlich zur Nachfolge be- 
rechtigten Prinzen entstehen, so soll zeitig vom Großherzoge und dem 
Landtage durch eine weitere grundgesetzliche Bestimmung für die 
Regierungsnachfolge Vorsorge getroffen werden. 
Art. 19. Der Großherzog ist volljährig, sobald er sein achtzehntes 
Jahr vollendet hat. 
Art. 20. Eine Regentschaft tritt ein, wenn der Großherzog minder- 
jährig oder sonst an der eigenen Ausübung der Regierung dauernd ver- 
bindert ist. 
Art. 21. Der Großherzog ist befugt, mit Zustimmung des Landtags, 
im Voraus für den Fall eine Regentschaft anzuordnen, daß sein Nach- 
folger zur Zeit des Anfalls der Regierung an deren eigener Uebernahme 
durch Minderjährigkeit oder sonst verhindert sein würde. 
Art. 22. § 1. In Ermangelung solcher Anordnung oder falls der 
Großherzog selbst an der Ausübung der Regierung verhindert sein sollte, 
gebührt die Regentschaft dem in der Erbfolge zunächst stehenden voll- 
jährigen und regierungsfähigen Prinzen. 
#5#2. Fehlt es an einem solchen, so kommt die Regentschaft der 
Gemahlin des Großherzogs, hiernächst dessen Mutter und endlich der 
1) Gesetz vom 19. Oktober 1904 fügte dem Art. 17 §5 1 die Absätze 2—4 hinzu.
	        
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