Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Oldenburg. 239 
Großmutter von väterlicher Seite desselben zu, falls und so lange die 
Letzteren nicht wieder vermählt sind. 
Art. 23. 8 1. Im Fall der Minderjährigkeit des Großherzogs 
tritt die gesetzliche Regentschaft (Art. 22) von selbst ein; in den anderen 
Fällen der Art. 20 und 22 aber hat das Staatsministerium, nach eigenem 
Beschlusse oder auf Antrag des versammelten Landtages oder des ständigen 
Landtags-Ausschusses, eine Zusammenkunft der volljährigen Prinzen des 
Großherzoglichen Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft 
berufenen, zu veranlassen, welche über das Erforderniß einer Regent- 
schaft nach vorgängiger Begutachtung des Staatsministeriums beschließen. 
§* 2. Dem versammelten oder außerordentlich zu berufenden Land- 
tage ist dieser Beschluß sofort zur Genehmigung vorzulegen. 
Art. 24. Erfolgt ein solcher Beschluß nicht binnen drei Monaten 
nach der an die volljährigen Prinzen (Art. 23) ergangenen Einladung, 
so hat das Staatsministerium selbst über das Erforderniß einer Regent- 
schaft Beschluß zu fassen und zur Genehmigung an den Landtag zu 
bringen. 
Art. 25. & 1. Der Regent übt die Staatsgewalt, wie sie dem 
Großherzoge selbst zusteht, in dessen Namen verfassungsmäßig aus. Eine 
Veränderung der Verfassung darf jedoch von ihm nur beantragt werden, 
wenn er dazu vorher die Zustimmung der volljährigen Prinzen des 
Großherzoglichen Hauses (Art. 23) erlangt hat. 
#§. 2. Die Bestimmungen der Art. 14 und 15 leiden auch auf den 
Regenten Anwendung. 
Art. 26. Die wegen Minderjährigkeit des Großherzogs eingetretene 
Regentschaft hört auf, sobald derselbe die Volljährigkeit erreicht hat. In 
den andern Fällen der Regentschaft ist auf dem in den Art. 23 und 24 
vorgesehenen Wege über deren Beendigung zu bestimmen. 
Art. 27. Der Regent, mit Ausnahme der Mutter und Großmutter, 
7 die Vormundschaft über den minderjährigen Großherzog nicht 
führen. 
Art. 28. 5+# 1. Die Erziehung des minderjährigen Großherzogs 
gebührt, wenn darüber vom letztregierenden Großherzoge keine An- 
ordnungen getroffen worden, zunächst der leiblichen Mutter und nach 
dieser der Großmutter von väterlicher Seite, falls und so lange sie nicht 
anderweit vermählt sind. 
32. In Ermangelung derselben ist die mit der Leitung der Er- 
ziehung zu beauftragende Person auf dem in den Art. 23 und 24 vor- 
gesehenen Wege zu ernennen. 
33. In allen Fällen bedarf es bei Annahme der übrigen zur Er- 
ziehung und zum Unterricht erforderlichen Personen der Zustimmung 
des Staatsministeriums. 
Art. 29. & 1. Im Uebrigen werden die Verhältnisse des Groß- 
herzoglichen Hauses vom Großherzog hausgesetzlich bestimmt. 
#§*#2. Das Hausgesetz ist dem Landtage zur Kenntnißnahme und 
soweit nöthig zur Zustimmung vorzulegen.
	        
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