Oldenburg. 239
Großmutter von väterlicher Seite desselben zu, falls und so lange die
Letzteren nicht wieder vermählt sind.
Art. 23. 8 1. Im Fall der Minderjährigkeit des Großherzogs
tritt die gesetzliche Regentschaft (Art. 22) von selbst ein; in den anderen
Fällen der Art. 20 und 22 aber hat das Staatsministerium, nach eigenem
Beschlusse oder auf Antrag des versammelten Landtages oder des ständigen
Landtags-Ausschusses, eine Zusammenkunft der volljährigen Prinzen des
Großherzoglichen Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft
berufenen, zu veranlassen, welche über das Erforderniß einer Regent-
schaft nach vorgängiger Begutachtung des Staatsministeriums beschließen.
§* 2. Dem versammelten oder außerordentlich zu berufenden Land-
tage ist dieser Beschluß sofort zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 24. Erfolgt ein solcher Beschluß nicht binnen drei Monaten
nach der an die volljährigen Prinzen (Art. 23) ergangenen Einladung,
so hat das Staatsministerium selbst über das Erforderniß einer Regent-
schaft Beschluß zu fassen und zur Genehmigung an den Landtag zu
bringen.
Art. 25. & 1. Der Regent übt die Staatsgewalt, wie sie dem
Großherzoge selbst zusteht, in dessen Namen verfassungsmäßig aus. Eine
Veränderung der Verfassung darf jedoch von ihm nur beantragt werden,
wenn er dazu vorher die Zustimmung der volljährigen Prinzen des
Großherzoglichen Hauses (Art. 23) erlangt hat.
#§. 2. Die Bestimmungen der Art. 14 und 15 leiden auch auf den
Regenten Anwendung.
Art. 26. Die wegen Minderjährigkeit des Großherzogs eingetretene
Regentschaft hört auf, sobald derselbe die Volljährigkeit erreicht hat. In
den andern Fällen der Regentschaft ist auf dem in den Art. 23 und 24
vorgesehenen Wege über deren Beendigung zu bestimmen.
Art. 27. Der Regent, mit Ausnahme der Mutter und Großmutter,
7 die Vormundschaft über den minderjährigen Großherzog nicht
führen.
Art. 28. 5+# 1. Die Erziehung des minderjährigen Großherzogs
gebührt, wenn darüber vom letztregierenden Großherzoge keine An-
ordnungen getroffen worden, zunächst der leiblichen Mutter und nach
dieser der Großmutter von väterlicher Seite, falls und so lange sie nicht
anderweit vermählt sind.
32. In Ermangelung derselben ist die mit der Leitung der Er-
ziehung zu beauftragende Person auf dem in den Art. 23 und 24 vor-
gesehenen Wege zu ernennen.
33. In allen Fällen bedarf es bei Annahme der übrigen zur Er-
ziehung und zum Unterricht erforderlichen Personen der Zustimmung
des Staatsministeriums.
Art. 29. & 1. Im Uebrigen werden die Verhältnisse des Groß-
herzoglichen Hauses vom Großherzog hausgesetzlich bestimmt.
#§*#2. Das Hausgesetz ist dem Landtage zur Kenntnißnahme und
soweit nöthig zur Zustimmung vorzulegen.