Oldenburg 243
Art. 46. + 1. Jeder hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck
und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern, unbeschadet der
gesetzlichen Bestimmungen wider den Mißbrauch dieses Rechts.
5*2. Die Presse darf nicht unter Censur gestellt, andere Be-
schränkungen derselben durch vorbeugende Maßregeln dürfen nur durch
ein Gesetz eingeführt werden.
Art. 47. § 1. Jeder hat für sich und im Vereine mit Mehreren
das Recht zu Anträgen, Vorstellungen und Beschwerden, sowohl bei den
zuständigen Behörden als bei dem Landtage.
§ 2. Die Ausübung desselben Rechts durch ihre Vorsteher steht
seven Gemeinde und jeder sonstigen vom Staate anerkannten Genossen-
chaft zu.
§+3. Bei abschlägigen Verfügungen der Verwaltungsbehörden
sollen die Entscheidungsgründe angeführt werden.
4. Die von den Unterbehörden zum Zweck der Entscheidung ein-
gezogenen Berichte sollen demjenigen, welcher gegen die abgegebene
Entscheidung Beschwerde erhoben hat, auf Verlangen mitgetheilt werden.
Art. 48. Jedem, der sich durch eine Verwaltungsmaßregel in
seinen Privatrechten gekränkt glaubt, steht der Rechtsweg offen, ohne
daß es einer besonderen Erlaubniß bedarf, vorbehältlich der Bestimmung
des Art. 97 -
Art. 49. Moratorien dürfen nur von den Gerichten nach Maßgabe
der Gesetze ertheilt werden.
Art. 50. 5 1. Die Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich
und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu be-
darf es nicht.
322. Volksversammlungen können bei dringender Gefahr für öffent-
liche Ordnung und Sicherheit verboten werden.
Art. 51. & 1. Die Staatsbürger haben das Recht, Vereine zu
bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt
werden.
5* 2. Die Regierung ist jedoch befugt, die Vereinsstatuten ein-
zuziehen und diejenigen Vereine aufzulösen, welche staatsgefährliche
Zwecke verfolgen, vorbehältlich näherer Regelung dieser Befugniß durch
die Gesetzgebung.
Arnrt. 52. Die in den Art. 47, 50 und 51 enthaltenen Bestimmungen
finden auf das Militär Anwendung, in so weit Disciplinarvorschriften
nicht entgegen stehen.
Art. 53. §5 1. Zur Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicher-
beit, so wie zur Vollziehung der von den bürgerlichen Behörden er-
gangenen Verfügungen kann die Militärgewalt nur auf ausdrücklichen
Iintrag der zuständigen, dafür verantwortlichen, bürgerlichen Behörde
einschreiten, und nicht weiter als diese es verlangt.
32. Vor wirklichem Gebrauch der Waffengewalt muß, so lange
kein Fall gerechter Nothwehr eingetreten ist, der versammelten Menge
die bevorstehende Anwendung bestimmt und vernehmlich und so zeitig
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