Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

244 Oldenburg. 
bekannt gemacht werden, daß die versammelte Menge so wie jeder Einzelne 
in derselben sich fortbegeben kann. 
Art. 54. & 1. Im Falle eines Aufstandes kann die Staatsregierung, 
wenn die übrigen gesetzlichen Mittel zur Unterdrückung desselben nicht 
ausreichen, die gesetzliche Ordnung und die gefährdete Freiheit der Person 
und des Eigenthums durch außerordentliche Mittel herstellen und schützen. 
Sie darf zu dem Ende in den bedrohten Orten oder Bezirken die Aus- 
übung der in den Art. 39, 40, 41, 42, 46, 50 und 53 gesicherten Rechte 
einstweilen hemmen und selbst das Standrecht anordnen, muß aber zu- 
vor daselbst verkünden, daß und in welchem Umfange es geschehe. 
Diese Maßregeln bedürfen indeß der Zustimmung des Landtages, 
wenn er versammelt ist, sonst aber der nachzuholenden Rechtfertigung 
vor demselben. 
#J 2. In Fällen äußerster Noth und dringendster Eile, wo die 
höhere Verfügung nicht abgewartet werden kann, darf die oberste Be- 
hörde der Provinz unter eigener Verantwortlichkeit die gedachten Maß- 
regeln treffen, die Verkündung des Standrechts ausgenommen. 
4. Die Formen und Bedingungen für solche außerordentliche 
Maßregeln demnächst anders oder näher festzustellen, bleibt einem Aufruhr-= 
gesetze vorbehalten. 
Art. 55. §& 1. Die Auswanderungsfreiheit kann von Staatswegen 
nur gesetzlich und nur in Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden. 
* 2. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. 
Art. 56. 1. Die Freiheit des Gewerbes und sonstigen Nahrungs- 
betriebs darf nur gesetzlich und nur in so weit beschränkt werden, als es 
vom Gemeinwohl gefordert wird. 
§+2. Beschränkungen der Gewerbe und gewerblichen Anlagen von 
Seiten des Staats auf Grund eines beanspruchten Regals finden nicht 
Statt. 
3. Die jetzt gesetzlich bestehenden Beschränkungen bleiben bis 
zu ihrer Aufhebung in Kraft. 
Art. 57. Die Postanstalten sollen nicht den Zweck haben, eine 
Quelle der Staatseinkünfte zu sein. 
Art. 58. §& 1. Handels= und Gewerbsprivilegien können nur in 
einzelnen Fällen, nur auf dem Wege des Gesetzes und nur unter Fest- 
setzung ihres Umfanges und auf eine bestimmte Zeit ertheilt werden. 
#2. Erfindungs= und Einführungs-Patente auf höchstens zehn 
Jahre bedürfen jedoch der Zustimmung des Landtags nicht. 
Art. 59. &1. Ein Mühlenregal des Staates findet nicht Statt. 
#§#2. Alle Zwangs= und Bannrechte der Mühlen, auch jedes einer 
Mühle anklebende Recht zum Widerspruche gegen Anlegung neuer, so 
wie gegen Erweiterung alter Mühlen und gegen das Halten von Hand- 
mühlen und Quirren bleiben aufgehoben. Die Berechtigten haben nur 
in so weit einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat, beziehungs- 
weise die Pflichtigen, als ihr Recht auf besonderen Verträgen mit dem 
Staate oder den Pflichtigen beruht.
	        
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