Oldenburg. 245
Art. 60. 8 1. Das Eigenthum ist unverletzlich.
5 2. Es darf nur aus Rücksichten des gemeinen Besten auf Grund
eines Gesetzes und nach vorgängiger gerechter Entschädigung entzogen
oder beschränkt werden.
5* 3. An dem bestehenden Deich= und Sielrechte soll dieser Artikel
nichts ändern.
Art. 61. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter
Lebenden und auf den Todesfall ganz oder theilweise veräußern, in so
weit nicht die künftige Gesetzgebung aus Rücksichten des allgemeinen
Wohles und staatswirthschaftlichen Gründen in einzelnen Landestheilen
des Herzogthums Oldenburg und im Fürstenthum Lübek Beschränkungen
bestimmen wird. Die Durchführung dieses Grundsatzes der Theilbarkeit
alles Grundeigenthums, soll baldigst durch die Gesetzgebung vermittelt
werden, bis dahin bleiben die bestehenden Gesetze und Vorschriften in
Kraft. Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegen-
schaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetz-
gebung, aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig.
Art. 62. § 1. Die Patrimonialgerichtsbarkeit, die Gerichtsbarkeit
der Städte, die Markengerichtsbarkeit, die grundherrliche Polizei, so wie
alle andere einem Grundstücke oder einer Person zuständige Hoheitsrechte
und die aus diesen Rechten herstammenden Befugnisse, Exemtionen und
Abgaben jeder Art sollen ohne Entschädigung aufgehoben und nicht wieder
eingeführt werden.
§ 2. Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten
weg, welche den bisher Berechtigten dafür oblagen.
Art. 63. § 1. Jeder guts= und schutzherrliche, so wie jeder Hörigkeits-
und Unterthänigkeits-Verband hört für immer auf und kann nicht wieder
eingeführt werden. Die von diesem Verbande befreiten Stellen und
Grundstücke gehen in das freie Eigenthum desjenigen über, welchem zur
Zeit der Verkündung dieses Staatsgrundgesetzes das vererbliche Colonat=
recht zusteht. Die Vorrechte, welche einem Gläubiger des Pflichtigen
zur Zeit der Aufhebung des gutsherrlichen Verbandes aus dem Grunde
der vom Gutsherrn ertheilten Bewilligung (Consenses) zustanden, bleiben
demselben auch ferner ungeschmälert. Im Uebrigen sollen die Rechts-
verhältnisse jener Stellen und Grundstücke gesetzlich näher festgestellt
werden.
. Ohne Entschädigung sind aufgehoben und können nicht wieder
eingeführt werden:
a. der Gesindezwangsdienst, Freikauf und Sterbefall und alle
etwa sonst noch bestehende aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande
entspringende persönliche Abgaben und Leistungen;
b. das Heimfallsrecht des Gutsherrn;
c. der Neubruch und Blutzehnten;
d. das Recht am Holze auf fremdem oder pflichtigem Boden,
dieses Recht stamme aus einem Hoheits= oder gutsherrlichen Rechte;
e. alle Staatsfrohnen, Landfolgedienste oder dem Staate als
solchem zu leistende Hofdienste und derartige Belästigungen, mit Aus-