Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

248 Oldenburg. 
Art. 65. 5 1. Das bestehende Steuer= und Abgabenwesen soll 
untersucht und gesetzlich neu geordnet werden. 
#5#2. Alles steuerbare Vermögen und Einkommen ist der Besteuerung 
zu Zwecken des Staats und der Gemeinde unterworfen. Ausgenommen 
sind: 
6 1) die Großherzoglichen Schlösser mit ihren Nebengebäuden und 
ärten; 
2) die dem Gottesdienste gewidmeten Gebäude und die Be- 
gräbnißstätten. 
Andere nothwendige Ausnahmen bleiben der Gesetzgebung vor- 
behalten. 
§3. Alle Freiheiten und Begünstigungen im Beitrage zu den 
Staats- und Gemeinde-Lasten sind hinsichtlich der Staatslasten mit dem 
1. April 1849, hinsichtlich der Gemeindelasten mit dem 1. Mai 1849 
aufgehoben. Nur ausnahmsweise und nur für solche, für welche dem 
Staate, beziehungsweise der Gemeinde, erweislich etwas gezahrt ist, 
oder noch etwas gezahlt oder geleistet wird, soll, nach einem zu erlassenden 
Gesetze, Entschädigung geleistet werden. 
Fortan können derartige Freiheiten weder verliehen noch 
irgendwie erworben werden. 
. In den an den Staat zu zahlenden Steuern, werden vom 
1. April 1849 an die bisherigen Freien nach dem Fuße der additionellen 
Contribution den Pflichtigen gleich gesetzt. Im Fürstenthum Lübek 
und im Amte Varel soll nach dort passendem Fuße die Steuergleichheit 
eintreten. 
## 6. Alle Communallasten werden vom 1. Mai 1849 an in Deich- 
bänden, Vogteien, Sielachten, Kirchspielen, Schulachten und sonstigen 
Gemeinden, denen sie zu leisten sind, nachbargleich vertheilt. Die Ver- 
theilung der ordinären Unterhaltung der Pfanddeiche und der Wasser- 
züge, ingleichen der Unterhaltung der öffentlichen Wege, bleibt indeß 
bis zu anderweitiger Ordnung nach Maßgabe der vorstehenden Be- 
stimmung unverändert. 
III. Abschnitt. 
Von den politischen Gemeinden. 
Art. 66. & 1. Die politische Gemeinde als solche, bildet eine 
Unterabtheilung des Staats und dient insofern seinen Zwecken. 
Die Verfassung dieser Gemeinden soll unter Anwendung der 
in den Art. 67—71 ausgesprochenen Grundsätze gesetzlich neu geordnet 
werden. Bis dahin bleiben die bestehenden Einrichtungen in Kraft. 
Art. 67. Alle Gemeinden in Stadt und Land sollen eine möglichst 
gleiche Verfassung erhalten. 
Art. 68. Jede Gemeinde soll in ihren Angelegenheiten das Recht 
der freien Selbstverwaltung haben und darf in dieser Beziehung nur 
durch das Gesetz und auch durch dieses nicht weiter beschränkt werden, 
als der Staatszweck es nothwendig erfordert. 
Art. 69. 5+ 1. Den Gemeinden soll die freie Wahl ihrer Vertreter 
und Beamten gewährt werden.
	        
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