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Art. 65. 5 1. Das bestehende Steuer= und Abgabenwesen soll
untersucht und gesetzlich neu geordnet werden.
#5#2. Alles steuerbare Vermögen und Einkommen ist der Besteuerung
zu Zwecken des Staats und der Gemeinde unterworfen. Ausgenommen
sind:
6 1) die Großherzoglichen Schlösser mit ihren Nebengebäuden und
ärten;
2) die dem Gottesdienste gewidmeten Gebäude und die Be-
gräbnißstätten.
Andere nothwendige Ausnahmen bleiben der Gesetzgebung vor-
behalten.
§3. Alle Freiheiten und Begünstigungen im Beitrage zu den
Staats- und Gemeinde-Lasten sind hinsichtlich der Staatslasten mit dem
1. April 1849, hinsichtlich der Gemeindelasten mit dem 1. Mai 1849
aufgehoben. Nur ausnahmsweise und nur für solche, für welche dem
Staate, beziehungsweise der Gemeinde, erweislich etwas gezahrt ist,
oder noch etwas gezahlt oder geleistet wird, soll, nach einem zu erlassenden
Gesetze, Entschädigung geleistet werden.
Fortan können derartige Freiheiten weder verliehen noch
irgendwie erworben werden.
. In den an den Staat zu zahlenden Steuern, werden vom
1. April 1849 an die bisherigen Freien nach dem Fuße der additionellen
Contribution den Pflichtigen gleich gesetzt. Im Fürstenthum Lübek
und im Amte Varel soll nach dort passendem Fuße die Steuergleichheit
eintreten.
## 6. Alle Communallasten werden vom 1. Mai 1849 an in Deich-
bänden, Vogteien, Sielachten, Kirchspielen, Schulachten und sonstigen
Gemeinden, denen sie zu leisten sind, nachbargleich vertheilt. Die Ver-
theilung der ordinären Unterhaltung der Pfanddeiche und der Wasser-
züge, ingleichen der Unterhaltung der öffentlichen Wege, bleibt indeß
bis zu anderweitiger Ordnung nach Maßgabe der vorstehenden Be-
stimmung unverändert.
III. Abschnitt.
Von den politischen Gemeinden.
Art. 66. & 1. Die politische Gemeinde als solche, bildet eine
Unterabtheilung des Staats und dient insofern seinen Zwecken.
Die Verfassung dieser Gemeinden soll unter Anwendung der
in den Art. 67—71 ausgesprochenen Grundsätze gesetzlich neu geordnet
werden. Bis dahin bleiben die bestehenden Einrichtungen in Kraft.
Art. 67. Alle Gemeinden in Stadt und Land sollen eine möglichst
gleiche Verfassung erhalten.
Art. 68. Jede Gemeinde soll in ihren Angelegenheiten das Recht
der freien Selbstverwaltung haben und darf in dieser Beziehung nur
durch das Gesetz und auch durch dieses nicht weiter beschränkt werden,
als der Staatszweck es nothwendig erfordert.
Art. 69. 5+ 1. Den Gemeinden soll die freie Wahl ihrer Vertreter
und Beamten gewährt werden.