Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Oldenburg. 249 
8 2. Sofern die Gemeindebeamten Functionen erhalten, die ũber 
die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten hinausgehen, soll zu ihrer Er- 
nennung auch die Staatsregierung eintreten. 
Art. 70. 5 1. Für die Verhandlungen aller Gemeinden soll der 
Grundsatz der Oeffentlichkeit gelten. 
2. Die Versammlungen, sowohl der ganzen Gemeinde als ihrer 
Vertreter, innerhalb ihrer Zuständigkeit, sollen keiner Erlaubniß der 
Staatsbehörden bedürfen. 
Art. 71. Keine Gemeinde soll mit Leistungen oder Ausgaben be- 
schwert werden, zu denen sie nicht ihre Zustimmung gegeben hat, oder 
durch das Gesetz verpflichtet ü#t. 
Art. 72. §5 1. Zwischen allen Gemeinden soll Freizügigkeit be- 
stehenn nach näherer gesetzlicher Regelung. 
2. Das Gesetz wird die Bestimmungen festsetzen über die Er- 
werbung des Gemeindebürgerrechts, über die spezielle Gewerbe- 
berechtigung und über die Unterstützungspflicht der Gemeinden gegen 
Einzelne. Bis dahin wird jeder Oldenburgische Staatsbürger durch 
den Umzug in eine Gemeinde, beziehungsweise durch das Wohnen in 
derselben, Mitglied des politischen Gemeindeverbandes, wenn nach- 
gewiesen wird, daß er in den letzten drei Jahren weder wegen eines 
entehrenden Verbrechens oder Vergehens bestraft worden, noch Unter- 
stützung aus Armenmitteln erhalten hat. 
# #3. Für das Fürstentum Birkenfeld bleiben die dort bestehenden 
Bestimmungen über den Umzug provisorisch in Kraft. 
4. Für das Fürstentum Lübek treten bis zur anderweitigen ge- 
setzlichen Regelung die bei Publication des Staatsgrundgesetzes daselbst 
gültig gewesenen Bestimmungen über den Umzug und den Erwerb der 
Gemeindeangehörigkeit, vorläufig wieder in Kraft. 
Art. 73. Die Gemeinden eines bestimmten Bezirks sollen zu 
einem größeren Verbande zusammentreten, dessen Verfassung möglichst 
nach denselben Grundsätzen und Grundlagen wie die Verfassung jener 
geordnet wird. 
IV. Abschnitt. 
Von den Religionsgesellschaften. 
Art. 74. Die christliche Religion soll bei denjenigen Einrichtungen 
des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, 
zum Grunde gelegt werden, unbeschadet der in den Art. 35 und 36 ge- 
währleisteten Religionsfreiheit. Es besteht indeß keine Staatskirche. 
Art. 75. Die für Vereine und Versammlungen überhaupt gelten- 
den Bestimmungen finden auf Religionsgesellschaften, welche Corporations- 
rechte haben, keine Anwendung. 
Art. 76. Neue Religions-Gesellschaften dürfen sich bilden; einer 
Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. 
Art. 777). Diejenigen Religionsgesellschaften, welche bereits 
  
1) Gesetz vom 16. Dezember 1902, betreffend die Auslegung des Art. 77 definlert, 
daß die Vorschrift des Art. 77 sich nicht auf den Erwerb der Rechtsfähigkeit auf dem Ge- 
biete des bürgerlichen Rechts bezieht.
	        
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