Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

250 Oldenburg. 
Korporationsrechte haben (Religionsgenossenschaften), werden dieselben 
gewährleistet, andere können diese Rechte nur durch ein Gesetz erhalten. 
Art. 78. 81. Jede Religionsgenossenschaft ordnet und verwaltet 
ihre Angelegenheiten selbstständig, unbeschadet der Rechte des Staats. 
8 2. Der evangelischen Kirche im Großherzogthum wird Presbyterial- 
und Synodalverfassung gewährleistet, vorbehältlich der kirchenregiment- 
lichen Befugnisse, welche zur Erhaltung der Verbindung der Kirche mit 
dem Staate und zur Förderung ihrer Zwecke dem Großherzoge nach 
der Verfassung der Kirche zustehen werden. Die jetzt bestehende Ver- 
fassung der evangelischen Kirche des Herzogthums Oldenburg ist den- 
jenigen Aenderungen unterworfen, welche zur Erhaltung des Bestandes 
der Kirche oder der staatlichen Ordnung erforderlich sind. Bis dahin, 
daß die hiernach nothwendigen Aenderungen der Verfassung der evan- 
gelischen Kirche des Herzogthums Oldenburg, beziehungsweise die er- 
forderlichen Einrichtungen für die evangelische Kirche in den Fürsten- 
thümern Lübek und Birkenfeld, durch den Großherzog unter Zuziehung 
der kirchlichen Organe getroffen sein werden, bleiben die jetzt bestehende 
Verfassung der evangelischen Kirche des Herzogthums Oldenburg vom 
3./15. August 1849, beziehungsweise die in den Fürstenthümern Lübek 
und Birkenfeld bestehenden organischen Einrichtungen der evangelischen 
Kirche in Kraft. 
§ 3. Das in Angelegenheiten der katholischen Kirche geübte Landes- 
herrliche Placet und Visum bleibt aufgehoben. 
§ 4. Es steht den verschiedenen Religionsgenossenschaften frei, sich 
mit anderen zu größeren Gemeinschaften zu vereinigen und darf der 
Verkehr mit den kirchlichen Obern in keiner Weise gehemmt werden. 
Art. 79. Die den Religionsgenossenschaften zustehende Wahl, Er- 
nennung oder Einsetzung ihrer Beamten und Diener erfordert von Seiten 
der Staatsgewalt nur die Gutheißung nach Maßgabe der Gesetze oder 
Verträge. 
Art. 80. Die Kirchengemeinden und Religionsgenossenschaften 
werden in dem Besitz ihres Kirchenvermögens, so wie bei der stiftungs- 
mäßigen Verwendung desselben geschützt, und gelten zu dessen Erhaltung 
nur dieselben Bestimmungen, welche für die weltlichen Gemeinden maß- 
gebend sind. 
Art. 81. Jeder Religionsgenossenschaft bleibt überlassen, die Auf- 
bringung der Abgaben und Leistungen zu ihren Zwecken selbst zu ordnen. 
Diese Abgaben und Leistungen sollen von den Staatsbehörden den 
Abgaben und Leistungen der weltlichen Gemeinden gleich behandelt 
werden und gleiche Vorzüge wie diese haben, wenn die Grundsätze, wo- 
nach jene Abgaben und Leistungen aufgebracht und vertheilt werden 
sollen, von der Staatsgewalt genehmigt sind. 
V. Abschnitt. 
Von den Unterrichts= und Erziehungsanstalten. 
Art. 82. § 1. Das Unterrichts= und Erziehungswesen steht unter 
der Oberaufsicht des Staats.
	        
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