Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

254 Oldenburg. 
Art. 110. Staatsdienst und Hofcavalierdienst sind in derselben 
Person nicht zu vereinigen. 
Art. 111. 8 1. Im Uebrigen sollen die Verhältnisse des Staats- 
dienstes durch besondere Gesetze in volksthümlicher Umgestaltung näher 
geordnet werden. 
8 2. Vorzüglich ist dabei Bedacht zu nehmen auf: 
Verminderung der Behörden, Stellen und Beamten; 
Vereinfachung des Dienstes und Abkürzung des Geschäftsganges; 
Ueberwachung des Dienstes durch möglichste Oeffentlichkeit der 
Verhandlungen; 
Berufung wechselnder Beamten aus den Volksgenossen für dazu 
geeignete Stellen. 
3. Das Gesetz hat insbesondere auch 
wegen Besoldungen, Pensionirungen und Titelverleihungen, des- 
gleichen wegen der Disciplinarverhältnisse der Beamten und wegen der 
Mittel, wodurch die Staatsregierung über die Fähigkeit und Würdigkeit 
derselben die nöthige Kenntniß sich verschafft, nähere Bestimmungen zu 
treffen, und festzusetzen, daß jeder Bericht über die Fähigkeit und Würdig- 
keit der Beamten auf Antrag der Betheiligten, so weit er sie betrifft, 
denselben nicht vorenthalten werden dürfe; 
diejenigen unteren Staatsämter zu bezeichnen, wozu die Anstellung 
auf Kündigung erfolgt, welche jedoch möglichst zu beschränken ist; 
ein Dienstgericht für Aburtheilung der Fälle einzusetzen, in welchen 
Beamte sich zur Wahrnehmung ihres Dienstes unfähig oder unwürdig 
erweisen würden. Dieses Gericht ist auf den Grund der Berufsgleichheit 
zu bilden; es ist an positive Beweisregeln nicht gebunden. 
VIII. Abschnitt. 
Von dem Landtage. 
I. Organisation der Versammlung. 
Art. 112. 5 1. Für das Großherzogthum besteht ein in einer 
Kammer vereinigter Landtag. 
#2. Außerdem soll in jedem der beiden Fürstenthümer, Lübek und 
Birkenfeld, ein Provinzialrath nach den in der Anlage IV 1) enthaltenen 
Grundzügen eingerichtet werden. Die näheren Bestimmungen über den 
Wirkungskreis der Provinzialräthe, so wie über die Wahl und Geschäfts- 
führung derselben wird ein, dem im Jahre 1852 zu berufenden Landtage 
vorzulegendes Gesetz enthalten. 
Art. 1132). Der Landtag besteht aus Abgeordneten, welche 
durch allgemeine unmittelbare und geheime Wahlen berufen werden. 
Art. 114. 7J 1. Die Abgeordneten können aus dem ganzen Groß- 
herzogthum gewählt werden. 
2. Die Zahl derselben wird durch das Gesetz bestimmt. 
1) S. die in diese Sammlung nicht mit aufgenommenen Anlagen IIIV bek 
Zachariä a. a. O. S. . 
I)DieAttilellls,115,116,120,124undl45verdankenihreheutigeFassung 
demGeIetzvoml7.Apri11909§l.
	        
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