Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Oldenburg. 255 
Art. 115 1). Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Deutsche männ- 
lichen Geschlechts, welcher zur Zeit der Wahl das fünfundzwanzigste 
Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Jahren im Großherzog= 
tume seinen Wohnsitz hat. 
Art. 116 1). Von der Waöhlbarkeit ausgeschlossen sind: 
1. welche unter Vormundschaft stehen; 
2. über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet 
während der Dauer des Verfahrens; 
. welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder 
innerhalb des letzten der Anordnung der Wahl vorhergegangenen 
Jahres erhalten und diese zur Zeit des Abschlusses der Wähler- 
liste nicht wieder erstattet haben; 
Personen, denen durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen 
Ehrenrechte entzogen worden sind; 
Personen, welche zur Zeit der Wahl unter Polizeiaufsicht stehen 
oder sich in Untersuchungs= oder Strafhaft befinden oder in einem 
Arbeitshause untergebracht sind. 
Art. 117. Die Bestimmungen der Art. 115 und 116 gelten auch 
als die allgemeinen Erfordernisse zur Ausübung des Stimmrechts 
bei den Abgeordnetenwahlen. 
Art. 118. 5 1. Die näheren Bestimmungen über die Art der Wahlen, 
das Wahlrecht und das Wahlverfahren enthält das Wahlgesetz. 
5# 2. Das Wahlgesetz bildet zwar keinen Theil des Staatsgrundgesetzes, 
es kann jedoch die Bestimmung des Art. 137 3. 2 auf dasselbe nicht in 
nwendung gebracht werden. 
Art. 119. Jeder zum Abgeordneten Gewählte kann die Wahl ab- 
lehnen, auch zu seder Zeit abtreten. 
Art. 120 1). Alle fünf Jahre wird eine Neuwahl sämtlicher Ab- 
geordneten vorgenommen. Die bisherigen Abgeordneten können wieder- 
gewählt werden. 
Die fünfjährige Wahlperiode wird von der Eröffnung des ersten 
bis zur Eröffnung des sechsten auf die Wahl folgenden ordentlichen Land- 
tages gerechnet. 
Art. 121. J 1. Zu Abgeordneten gewählte Beamte des Civil= 
oder des Militär-Dienstes und Schullehrer bedürfen des dienstlichen 
rlaubs und haben zu dem Ende ihre Wahl sofort den Vorgesetzten an- 
zuzeigen und die Ertheilung des Urlaubs zu erwarten. 
J 2. Der Urlaub wird nur dann versagt werden, wenn der Landtag 
git der Staatsregierung darin einverstanden ist, daß dem Eintritt des 
Ewählten in den Landtag erhebliche Rücksichten des Dienstes entgegen- 
ehen. Die Staatsregierung wird ihre etwaigen Bedenken dieser Art 
unverzüglich dem Landtage mittheilen, falls aber soiche nicht vorhanden 
ind, den Urlaub zeitig bewilligen. 
Art. 122. Der Auftrag der Abgeordneten erlischt: 
u 1) durch Verlust einer der Eigenschaften, welche erforderlich sind, 
äals Abgeordneter wählbar zu sein (Art. 115); 
1) Vgl. Anmerkung zu Art. 113. 
  
   
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