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2) durch Austrittserklärung, sobald dieselbe bei dem Präsidenten
des Landtags, oder, wenn der Landtag nicht versammelt ist, bei dem
Staatsministerium schriftlich eingekommen und der etwa darin angegebene
Zeitpunkt eingetreten ist;
3) durch Annahme eines besoldeten Amts, jedoch kann der Aus-
tretende wieder gewählt werden;
4) wenn die Versammlung die Ausschließung eines Mitgliedes
auf den Grund der Geschäftsordnung beschließt.
Art. 123. In den Fällen des Art. 122 oder wenn ein Abgeordneter
gestorben oder auf längere Zeit verhindert ist, als seine Beurlaubung
für zulässig erachtet worden, ist von der Staatsregierung eine Neuwahl
sofort anzuordnen, insofern nicht mit Zustimmung des Landtags davon
abgesehen wird.
Art. 124 1). Dem Landtage steht die Entscheidung über die Legiti-
mation der gewählten Abgeordneten zu.
Art. 125. Der Landtag wählt nach seiner Eröffnung durch den
Großherzog (Art. 151) in geheimer Stimmgebung aus seiner Mitte
einen Präsidenten und einen oder mehrere Vicepräsidenten, entweder
für seine ganze Dauer oder für einen kürzeren Zeitraum.
Art. 126. Zur Wahrnehmung der Schriftführung wählt der Land-
tag für seine Dauer einen oder mehrere Schriftführer entweder aus seiner
Mitte oder aus drei von dem Präsidenten vorgeschlagenen anderen
Personen. Im letzteren Falle erhält der Schriftführer eine angemessene
Vergütung.
2. Wirksamkeit des Landtags.
Art. 127. Der Landtag ist als der gesetzliche Vertreter aller Staats-
bürger und des ganzen Landes im Allgemeinen berufen, deren auf der
Verfassung beruhende Rechte geltend zu machen und das Wohl des Staats
mit treuer Anhänglichkeit an die Verfassung zu befördern.
Art. 128. § 1. Der Landtag steht nur zur Staatsregierung in
unmittelbarer Geschäftsbeziehung, Mittheilungen zwischen ihm und dem
Staatsgerichtshofe (Art. 201) ausgenommen.
. Er ist befugt, über alle Staatsangelegenheiten von der Staats-
regierung Auskunft zu begehren.
Art. 129. & 1. Die Abgeordneten folgen bei ihren Abstimmungen
nur ihrer eigenen gewissenhaften Ueberzeugung; sie sind nicht an Auf-
träge oder Vorschriften irgend einer Art und Quelle gebunden.
g 2. Seine Stimme hat jeder persönlich abzugeben.
Art. 130. §& 1. Jedes Mitglied des Landtags leistet bei seinem
ersten Eintritt in die Kammer folgenden Eid:
„Ich gelobe Treue dem Großherzog, gewissenhafte Beobachtung der
Verfassung und auf dem Landtage das Wohl des Staates ohne Neben-
rücksichten nach meiner eigenen gewissenhaften Ueberzeugung bei meinen
Anträgen und Abstimmungen zu beachten. So wahr mir Gott helfe.“
1) Vgl. Anmerkung zu Art. 113.