Oldenburg. 259
5 2. Auch ohne Berufung tritt der Landtag in den Fällen der
Art. 150 §+ 2 und 198 F+W5 2 außerordentlich zusammen.
Art. 147. Die Dauer eines Landtags wird stets in der Einberufungs-
verordnung, die eines ordentlichen Landtags nicht unter sechs Wochen
bestimmt, wodurch jedoch eine angemessene Verlängerung nicht aus-
geschlossen ist.
Art. 148. Dem Großbherzog steht das Recht zu, den Landtag zu
vertagen, zu schließen und aufzulösen.
Art. 149. Eine Vertagung kann nur auf höchstens sechs Monate,
und zwar ohne Zustimmung des Landtags nur einmal geschehen.
Art. 150. 5F 1. Nach einer Auflösung des Landtags müssen die
neuen Wahlen innerhalb zwei Monaten ausgeschrieben werden. Der
Landtag ist auf einen Tag einzuberufen, welcher innerhalb der auf die
Wahlausschreibung folgenden drei Monate fällt.
#5 . Unterbleibt das Eine oder das Andere, so treten die Mitglieder
des aufgelösten Landtags bis zum Zusammentritt der neu gewählten
Abgeordneten in ihre früheren Rechte und versammeln sich ohne Ein-
rufung baldthunlichst zur Wahrung des Staatsgrundgesetzes.
3. Der neu gewählte Landtag tritt in die Periode (Art. 120 1)
des aufgelösten ein.
Art. 151. Der Großherzog eröffnet und entläßt den Landtag ent-
weder in eigener Person, oder durch einen dazu Bevollmächtigten.
Art. 152. Die Eröffnung geschieht nach vorläufiger Berichtigung
der Legitimation der Abgeordneten, sobald deren wenigstens zwei Drittel
anwesend sind.
Art. 153. Eine Versammlung des Landtags findet außer der Zeit,
fer welche er vom Großherzog oder Kraft des Gesetzes berufen ist, nicht
tatt.
Art. 154. Nach der Vertagung oder dem Schlusse oder der Auf-
lösung des Landtags darf derselbe nicht ferner versammelt bleiben, vor-
behältlich der Bestimmung des Art. 167 52.
Art Der Großherzog kann Bevollmächtigte ernennen, die
in den Fällen, wo dies von den Mitgliedern des Staatsministeriums nicht
persönlich geschieht, dem Landtage die erforderlichen Erläuterungen und
Aufklärungen ertheilen, überhaupt die Geschäftsverbindung mit der Staats-
regierung erleichtern.
Art. 156. Die Mitglieder des Staatsministeriums und die Groß-
herzoglichen Bevollmächtigten sind berechtigt, jeder Sitzung des Landtags
beizuwohnen. Sie können demselben vor Schluß der Debatte jederzeit
Mittheilungen machen und muß ihnen bis dahin das Wort stets gegeben
werden, sofern dadurch ein begonnener Vortrag nicht unterbrochen wird.
Art. 157. §5. 1. Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich.
##2. Sie werden ausnahmsweise geheim,
a. wenn auf Antrag der Staatsregierung, oder aus den von wenigstens
noch fünf Mitgliedern unterstützten Antrag eines Mitgliedes nach Ent-
1) Gesetz vom 17. April 1909 9 2 ersetzte den ursprünglichen Hinweis auf Art. 145
durch den Hinweis auf Art. 120.
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