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fernung der Zuhörer die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten die
geheime Berathung beschließt.
b. Bei Verhandlungen über Verträge mit andern Staaten, welche
dem Landtage zur Zustimmung oder Bestätigung vorgelegt werden,
wenn die Staatsregierung die geheime Berathung beantragt.
Art. 158. 8 1. Den Zuhörern ist keinerlei Einwirkung auf die
Versammlung oder den Gang der Verhandlungen, keine Aeußerung des
Beifalls oder der Mißbilligung gestattet.
§* 2. Der Präsident hat auch in dieser Beziehung die äußere Ordnung
durch angemessene Verfügungen, nöthigenfalls durch Entfernung der Zu-
hörer aufrecht zu erhalten.
Art. 159. Der Landtag ist nur dann beschlußfähig, wenn wenigstens
zwei Drittel der Abgeordneten anwesend sind.
Art. 160. Ein Beschluß des Landtags wird durch absolute Stimmen-
mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefaßt, wenn nicht in Beziehung
auf Wahlen die Geschäftsordnung ein Anderes bestimmt.
Art. 161. 5 1. Der Präsident stimmt immer mit.
#5 2. Wenn bei der ersten Abstimmung sich Stimmengleichheit er-
geben hat, so soll dieselbe — und zwar, wenn der Präsident es für an-
gemessen erachtet, erst in der folgenden Sitzung — wiederholt werden,
und wenn auch die zweite Abstimmung zu einem Beschlusse durch absolute
Stimmenmehrheit nicht geführt hat, so ist der zur Abstimmung gebrachte
Antrag als abgelehnt zu betrachten.
Art. 162. § 1. Die über die Verhandlungen auf dem Landtage
aufgenommenen Protokolle werden durch den Druck bekannt gemacht.
8 2. Die Protokolle über geheime Sitzungen werden nicht gedruckt,
wenn nicht mit Zustimmung der Staatsregierung der Landtag die Ver-
öffentlichung beschließt.
Art. 163. Der Großbherzog verkündet im Gesetzblatt baldigst nach
der Schließung oder der Auflösung eines jeden Landtags seine zu-
stimmende oder ablehnende Erklärung über dessen bis dahin nicht er-
ledigte Anträge, durch einen Landtagsabschied.
Art. 164. 5+ 1. Die Abgeordneten erhalten die Reisekosten er-
stattet und beziehen Taggelder, auf welche nicht verzichtet werden darf.
2. Die Abgeordneten, welche am Versammlungsorte wohnen,
erhalten die Hälfte der Taggelder.
Art. 165. Die näheren Bestimmungen über die Behandlung der
Geschäfte auf dem Landtage und dessen dabei in Betracht kommende
sonstigen Beziehungen zur Staatsregierung wird die im Wege des Ge-
setzes zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
Bis zur Feststellung einer solchen gilt die von dem zunächst vorher-
gehenden Landtage angenommene Geschäftsordnung.
4. Ständischer Sandtags-Ausschuß.
Art. 166. Die Bestimmungen über den ständigen Landtagsausschuß
kommen so lange zur Anwendung, als eine dreijährige Periode für die
ordentlichen Landtage besteht (Art. 145).