Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Oldenburg. 261 
Art. 167. F 1. Jeder ordentliche Landtag wählt aus seiner Mitte 
und für die Dauer seiner Wahlperiode mittelst absoluter Stimmenmehrheit 
einen ständigen Ausschuß. 
52. Hat die Wahl desselben vor der Schließung oder vor einer Ver- 
tagung nicht schon stattgefunden, so ist sie spätestens am folgenden Tage 
vorzunehmen. 
Art. 168. Die Wirksamkeit des Ausschusses ist auf die Zeit zwoischen 
den Landtagen beschränkt. 
Art. 169. Der Ausschuß besteht außer seinem Vorstande aus fünf 
Abgeordneten — drei Abgeordneten des Herzogthums und einem Ab- 
geordneten eines jeden der beiden Fürstenthümer. 
Art. 170. Den Vorstand des Ausschusses wählt der Landtag aus 
den Abgeordneten des Herzogthums durch absolute Stimmenmehrheit. 
Art. 171. § 1. Der Ausschuß ergänzt sich im Fall des Abgangs 
eines Mitgliedes durch Erwählung eines anderen Abgeordneten, unter 
Beachtung der in den Art. 169 und 170 aufgestellten Grundsätze. 
5*# 2. Im Falle des Abgangs des Vorstandes übernimmt einstweilen 
das älteste der Mitglieder aus dem Herzogthume dessen Verrichtung und 
veranlaßt den Ausschuß zur Wahl eines neuen Vorstandes. 
Art. 172. § 1. Die Mitglieder des Ausschusses haben während 
seiner Versammlung dieselben Rechte wie die Landtagsabgeordneten 
(Art. 119, 131, 132, 164). 
#§ 2. Die Wahl in den Ausschuß kann Niemand, so lange er Ab- 
geordneter ist, ablehnen. 
6 3. Die im Art. 131 und 132 dem Landtage und seinem Präsidenten 
gegebenen Befugnisse stehen dem Ausschusse und seinem Vorstande zu. 
#§ 4. Des dienstlichen Urlaubs bedürfen die Mitglieder des Aus- 
schusses nicht; der Vorstand des Ausschusses hat aber der Staatsregierung 
von der Einberufung eines der im Art. 121 gedachten Beamteten sofort 
Anzeige zu machen. 
Art. 173. § 1. Der Ausschuß hat die Bestimmung: 
1) einzelne Geschäfte des Landtags vorzubereiten oder zur Aus- 
führung zu bringen, wenn er dazu von ihm beauftragt ist; 
2) in den Fällen der Art. 137 und 193, so wie in Anwendung des 
Art. 142 sein Gutachten abzugeben; 
3) auf die Vollziehung der Landtagsabschiede zu achten, und sonst 
auf verfassungsmäßige Weise das Interesse des Landtags wahrzunehmen; 
4) die Berufung eines außerordentlichen Landtags unter Dar- 
legung der Gründe zu beantragen. 
§ 2. Ueber die seiner Wirksamkeit unterliegenden Angelegenheiten 
kann er jederzeit von der Staatsregierung oder dem von derselben dazu 
ernannten Bevollmächtigten die erforderlichen Aufschlüsse begehren. 
Art. 174. Ob es zur Erledigung der Geschäfte des Ausschusses 
einer persönlichen Zusammenkunft seiner Mitglieder bedarf, oder ob 
deren schriftliche Erklärung genügt, bleibt zunächst (s. Art. 175 F. 2) der 
Beurtheilung des Vorstandes überlassen.
	        
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