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haltung, auch in der Art, daß Ersparnisse in einer Ausgabe-Rubrik nicht
für eine andere verwandt werden, das Staatsministerium verantwort-
lich ist.
## 2. Zu dem Ende sollen auf jedem ordentlichen Landtage zugleich
mit dem Voranschlage die bis dahin abgelegten und von der Staats-
regierung decidirten Rechnungen der Hauptkassen und der zugehörigen
Nebenkassen nebst den erforderlichen Belegen und Erläuterungen vor-
gelegt werden.
XI. Abschnitt.
Von der Gewähr der Verfassung.
Art. 197. + 1. Im Falle einer Regierungserledigung tritt der
Regierungsnachfolger die Regierung des Großherzogthums mittelst eines
Patents an, in welchem er eidlich verspricht:
„die Staatsverfassung unverbrüchlich aufrecht zu erhalten und in
Gemäßbeit der grundgesetzlichen Bestimmungen so wie nach den Ge-
setzen zu regieren.“
5 2. Dasselbe gilt von dem Regenten beim Antritte der Regent-
schaft.
8 3. Bis zur Erlassung eines solchen Patents wird die Staats-
verwaltung von dem bei der Regierungserledigung vorhandenen Staats-
ministerium unter verfassungsmäßiger Verantwortlichkeit wahrgenommen.
5 4. Die Urschrift des mit der Unterschrift des Regierungsnachfolgers
beziehungsweise des Regenten und dem Staatssiegel versehenen Patents
soll in dem Archive des Landtags niedergelegt werden.
Art. 198. § 1. Der versammelte Landtag leistet sodann dem
Regierungsnachfolger den Eid der Treue, wodurch zugleich der Regierungs-
antritt als verfassungsmäßig geschehen anerkannt wird.
5& 2. Ist der Landtag bei der Regierungserledigung nicht versammelt,
so tritt der zuletzt versammelt gewesene Landtag am vierzehnten Tage
nach der Regierungserledigung auch ohne Berufung zusammen.
z 3. Der Landtag kann wider seinen Willen innerhalb vier Wochen
nach der Regierungserledigung, beziehungsweise nach seinem Zusammen-
tritt, nicht vertagt, geschlossen oder aufgelöst werden.
Art. 199. In den Diensteid der Civilstaatsbeamten ist der Eid
auf die Verfassung aufzunehmen.
Art. 200. § 1. Der Landtag ist befugt, die Mitglieder des Staats-
ministeriums gerichtlich anzuklagen, welche sich
a) sei es durch eigenes Handeln oder Unterlassen oder durch bloße
Zulassung, vorsätzlich oder in grober Fahrlässigkeit einer Verletzung der
Verfassung,
oder
b) eines Staatsverraths, — oder des Mißbrauchs ihres Amtes
zu einem gemeinen Verbrechen, — oder einer Bestechung, — oder des
Verbrechens der Amtsuntreue, — oder einer Verletzung ihrer Amts-
pflichten in der Absicht der Erlangung eigenen Vortheils, — oder in der