Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

266 Oldenburg. 
haltung, auch in der Art, daß Ersparnisse in einer Ausgabe-Rubrik nicht 
für eine andere verwandt werden, das Staatsministerium verantwort- 
lich ist. 
## 2. Zu dem Ende sollen auf jedem ordentlichen Landtage zugleich 
mit dem Voranschlage die bis dahin abgelegten und von der Staats- 
regierung decidirten Rechnungen der Hauptkassen und der zugehörigen 
Nebenkassen nebst den erforderlichen Belegen und Erläuterungen vor- 
gelegt werden. 
XI. Abschnitt. 
Von der Gewähr der Verfassung. 
Art. 197. + 1. Im Falle einer Regierungserledigung tritt der 
Regierungsnachfolger die Regierung des Großherzogthums mittelst eines 
Patents an, in welchem er eidlich verspricht: 
„die Staatsverfassung unverbrüchlich aufrecht zu erhalten und in 
Gemäßbeit der grundgesetzlichen Bestimmungen so wie nach den Ge- 
setzen zu regieren.“ 
5 2. Dasselbe gilt von dem Regenten beim Antritte der Regent- 
schaft. 
8 3. Bis zur Erlassung eines solchen Patents wird die Staats- 
verwaltung von dem bei der Regierungserledigung vorhandenen Staats- 
ministerium unter verfassungsmäßiger Verantwortlichkeit wahrgenommen. 
5 4. Die Urschrift des mit der Unterschrift des Regierungsnachfolgers 
beziehungsweise des Regenten und dem Staatssiegel versehenen Patents 
soll in dem Archive des Landtags niedergelegt werden. 
Art. 198. § 1. Der versammelte Landtag leistet sodann dem 
Regierungsnachfolger den Eid der Treue, wodurch zugleich der Regierungs- 
antritt als verfassungsmäßig geschehen anerkannt wird. 
5& 2. Ist der Landtag bei der Regierungserledigung nicht versammelt, 
so tritt der zuletzt versammelt gewesene Landtag am vierzehnten Tage 
nach der Regierungserledigung auch ohne Berufung zusammen. 
z 3. Der Landtag kann wider seinen Willen innerhalb vier Wochen 
nach der Regierungserledigung, beziehungsweise nach seinem Zusammen- 
tritt, nicht vertagt, geschlossen oder aufgelöst werden. 
Art. 199. In den Diensteid der Civilstaatsbeamten ist der Eid 
auf die Verfassung aufzunehmen. 
Art. 200. § 1. Der Landtag ist befugt, die Mitglieder des Staats- 
ministeriums gerichtlich anzuklagen, welche sich 
a) sei es durch eigenes Handeln oder Unterlassen oder durch bloße 
Zulassung, vorsätzlich oder in grober Fahrlässigkeit einer Verletzung der 
Verfassung, 
oder 
b) eines Staatsverraths, — oder des Mißbrauchs ihres Amtes 
zu einem gemeinen Verbrechen, — oder einer Bestechung, — oder des 
Verbrechens der Amtsuntreue, — oder einer Verletzung ihrer Amts- 
pflichten in der Absicht der Erlangung eigenen Vortheils, — oder in der
	        
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