Oldenburg. 267
Absicht der Benachtheiligung des Staats oder einzelner Staatsbürger, —
oder einer gesetzwidrigen Verhaftung
schuldig gemacht haben sollten.
# 2. Der Beschluß zu einer solchen Anklage bedarf zu seiner Gültig-
keit der Wiederholung in einer zweiten, wenigstens acht Tage nach der
ersten Abstimmung abgehaltenen Sitzung. «
Art. 201. So lange es hierfür an einem allgemeinen deutschen
Gerichte fehlt, tritt ein besonderer Staatsgerichtshof ein. Die Be-
stimmungen über dessen Einrichtung und Verfahren sind in der An-
lage III enthalten.
Art. 202. Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs erstreckt sich
auch auf die Mitschuldigen.
Art. 203. Der Landtag kann auf sein Klagerecht verzichten und
eine bereits erhobene Anklage jederzeit fallen lassen.
Art. 204. Das Klagerecht verjährt in vier Jahren von dem Tage
an, wo die Thatsache, auf welche die Anklage gebaut wird, zur Kunde
des Landtags gekommen ist.
Art. 205. F 1. Ueber die vom Staatsgerichtshofe zu erkennenden
Strafen wird ein Gesetz, welches einem der nächsten Landtage vorgelegt
werden soll, die erforderlichen Bestimmungen treffen. Bis dahin er-
kennt der Staatsgerichtshof
1) als Strafe einer Verletzung der Verfassung: Dienstentsetzung
oder Dienstentlassung;
2) wegen eines vorsätzlich begangenen sonstigen Amtsverbrechens
oder Amtsvergehens: die gesetzliche Strafe; und wenn ein mit dem
Hauptgegenstande der Anklage zusammentreffendes gemeines Verbrechen
oder Vergehen in der Anklage befaßt ist, auch dessen gesetzliche Strafe;
3) über die Proceßkosten.
#5* 2. Ueber etwaige Entschädigungsforderungen entscheiden die
ordentlichen Gerichte.
Art. 206. In Fällen, welche nicht lediglich eine Verletzung der
Verfassung zum Gegenstande haben, steht es dem Staatsgerichtshofe zu,
die einstweilige Entfernung des Angeklagten aus dem Dienste aus-
zusprechen, sobald Gewißheit oder dringende Wahrscheinlichkeit eines
nach der Volksansicht entehrenden Verbrechens oder Vergehens vorliegt.
Art. 207. 5 1. Das Erkenntniß lautet auf Verurtheilung oder
Freisprechung; eine Entlassung von der Instanz ist nicht zulässig.
§& 2. Bis das im Art. 205 gedachte Gesetz vorliegt, kann der Gerichts-
hof bei der Verurtheilung von Erstattung der Kosten ganz oder theil-
weise entbinden, auch eine Pensionierung unter Bestimmung der Größe
der Pension anordnen, diese darf jedoch die Hälfte des Gehalts nicht
übersteigen.
Art. 208. 5 1. Der Landtag hat die Befugniß, gegen andere, zum
Staatsministerium nicht gehörende Beamte wegen Verletzung der Ver-
fassung und bis das nach Art. 111 verheißene Gesetz erlassen ist, auch
wegen eines sonstigen Amtsverbrechens oder Amtsvergehens eine gericht-