16 Deutsches Reich.
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit
Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauf-
tragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung,
welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu
gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt-
einnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete
tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichszkasse
fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem
diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums
keinen Theil.
Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und
die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse
über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rech-
nungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38
zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktiv-
behörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Haupt-
übersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nach-
zuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des
Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichkasse schuldigen
Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath
und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche
Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe
vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.
Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom
8 Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser
Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7,
beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.
VII. Eisenbahnwesen.
Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung
Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für noth-
wendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den
Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durch-
schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs
angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und
mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den An-
seen neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu
assen. -