11. Königreich Preußen.
-1 den anderen europäischen Großstaaten, deren öffentliches
Recht zumeist auf einer Mehrheit im Zuge der Geschichte ent-
standener Gesetzesgruppen beruht, basiert äußerlich der ganze Bau des
öffentlichen Rechtszustandes in Preußen auf der Verfassungsurkunde
dom 31. Januar 1850. Hervorgegangen aus der konstitutionellen Be-
wegung der Jahre 1848—1849 wurde sie bereits in den ersten Jahren
ihrer Wirksamkeit von 1851—1857 und dann wieder durch neuere Gesetze
in zahlreichen, nicht unwesentlichen Punkten modifiziert. Neben den
ausdrücklichen, durch Verfassungsänd gsgesetze herbeigeführten Modi-
fikationen der Verfassungsurkunde kommt aber auch denjenigen Ande-
rungen konstitutionelle Bedeutung zu, welche durch die mit dem 1. Juli
1867 in Kraft getretene Verfassung des Norddeutschen Bundes, bzw.
durch die zufolge des Reichsgesetzes vom 16. April 1871 an deren Stelle
getretene Verfassung des Deutschen Reiches herbeigeführt worden sind.
Wurden diese Modifikationen des öffentlichen Rechts in Preußen auch
nicht in der ausdrücklichen Form eines Gesetzes festgestellt, so wurde
doch bei Beratung und Beschlußfassung über die Annahme der Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes an berufener Stelle wiederholt aus-
gesprochen, daß mit der Annahme und Verkündigung dieser Verfassung
gleichzeitig alle diejenigen Anderungen der Preußischen Verfassungs-
urkunde eintreten, welche sich als Folgen der Einführung der Verfassung
des Norddeutschen Bundes darstellen. (Siehe die Sitzungsberichte des
Abgeordnetenhauses vom 1. und 6. Mai 1867.) Bei der Abstimmung
über die Annahme der Bundesverfassung sind übrigens die Bestimmungen
der Preußischen Verfassungsurkunde über ihre gesetzmäßige Abänderung
in Art. 107 genau beobachtet worden. — Der äußere Wirkungskreis der
Verfassungsurkunde wurde nach Besitznahme der beiden Fürstentümer
Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, sowie des Jade-
gebietes seitens Preußens durch die Patente vom 12. März 1850 und
5. November 1854 auf diese neuen Landesteile ausgedehnt. In den
mit der Preußischen Monarchie infolge der Kriegsereignisse des Jahres 1866
vereinigten deutschen Staaten und Landesteilen wurde die Verfassungs-
urkunde vom 31. Januar 1850 gleichfalls in Kraft gesetzt; und zwar: in