272 Preußen.
Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt a. M. durch das Gesetz vom
20. September 1866, in Schleswig-Holstein durch das Gesetz vom 24. De-
zember 1866, und in den von Bayern und von dem Großherzogtum
Hessen abgetretenen Gebietsteilen durch das Gesetz vom 24. Dezember
1866. Gleichlautend wurde in diesen drei Gesetzen ausgesprochen, daß
die darin genannten Staaten bzw. Gebietsteile in Gemäßheit des Art. 2
der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat mit der Preußischen
Monarchie für immer vereinigt werden, und daß in denselben die
Preußische Verfassung vom 1. Oktober 1867 ab in Kraft und Wirksam-
keit tritt. Das von der Krone Preußen auf Grund des Art. 9 der
Gasteiner Konvention vom 14. August 1865 erworbene Herzogtum
Lauenburg wurde dem Preußischen Staate nicht sogleich einverleibt,
sondern vorerst nur durch die Krone mit demselben in ein Verhältnis
der Personalunion gebracht. Erst durch das Gesetz vom 23. Juni 1876
wurde das Herzogtum mit der Preußischen Monarchie vereinigt, vom
1. Juli 1876 ab als Kreis dem Regierungsbezirk Schleswig zugeteilt
und daselbst die Preußische Verfassung mit den im genannten Gesetze
enthaltenen Bestimmungen in Kraft gesetzt. Helgoland kam durch Gesetz
vom 18. Februar 1891 hinzu.
Nach Art. 78 der Verfassungsurkunde prüft jedes Haus die Legiti-
mation seiner Mitglieder und entscheidet darüber auf Grund der für
seinen inneren Geschäftsgang autonom aufgestellten Regeln. Die gegen-
wärtig in Geltung stehende Geschäftsordnung für das Herrenhaus beruht
auf den Beschlüssen dieser Kammer vom 12. Februar 1874, 15. Mai 1876
und 18. Dezember 1877, die des Abgeordnetenhauses wurde in der
Sitzung vom 16. Mai 1876 angenommen. — Die leitende Stellung,
welche dem Preußischen Staate im Deutschen Reiche zusteht, findet
ihren staatsrechtlichen Ausdruck in den Bestimmungen der Reichsver-
fassung, welche Preußen einen größeren Einfluß auf die Willens-
bestimmung des Reiches einräumen, vornehmlich durch die dem König
von Preußen als Deutschem Kaiser und oberstem Kriegsherrn zu-
stehenden Bundespräsidialrechte. Im Bundesrate verfügt Preußen über
17 Stimmen, während es zum Reichstage 235 Mitglieder entsendet.
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
Vom 31. Januar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.1
thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem die von Uns unterm
5. Dezember 1848 vorbehaltlich der Revision im ordentlichen Wege der