Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 17 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter- 
ehmngel iche essstimmurge gegen die Anlegung von Parallel= oder 
Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener 
Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerr- 
spruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nich 
weiter verliehen werden. · · · 
Art. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen 
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheit- 
liches Netz verwalken und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden 
Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
rt. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über- 
einstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn- 
polizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu 
tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem 
die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und 
woeelben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß 
es erheischt. !751. 
rt. 44. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den 
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahr- 
pläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, 
desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge 
inzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr. 
unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn 
auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
rt. 45. Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. 
Dasselbe wird namentlich dahin wirken: !½m2 
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende 
Betriebsreglements eingeführt werden; · 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife 
erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport 
von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungs- 
mitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirth- 
schaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst 
thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde. v 
Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhn- 
licher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen ver- 
pflichtet, für den Transport namentlich von Getreide, Mehl, Hülsen- 
früchten und Kartoffeln zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden, 
von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses 
festzustellenden. niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht 
unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte gelten- 
den Satz herabgehen darf. 
Die vorftehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen 
Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar. 
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im 
Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und 
Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen auf- 
zustellen. 
Stoerk= v. Nauch haupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 2
	        
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