Deutsches Reich. 17
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter-
ehmngel iche essstimmurge gegen die Anlegung von Parallel= oder
Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener
Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerr-
spruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nich
weiter verliehen werden. · · ·
Art. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheit-
liches Netz verwalken und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden
Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
rt. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über-
einstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-
polizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu
tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem
die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und
woeelben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß
es erheischt. !751.
rt. 44. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahr-
pläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit,
desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge
inzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr.
unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn
auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
rt. 45. Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu.
Dasselbe wird namentlich dahin wirken: !½m2
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende
Betriebsreglements eingeführt werden; ·
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife
erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport
von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungs-
mitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirth-
schaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst
thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde. v
Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhn-
licher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen ver-
pflichtet, für den Transport namentlich von Getreide, Mehl, Hülsen-
früchten und Kartoffeln zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden,
von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses
festzustellenden. niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht
unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte gelten-
den Satz herabgehen darf.
Die vorftehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen
Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im
Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und
Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen auf-
zustellen.
Stoerk= v. Nauch haupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 2